Rz. 13
Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Wohnung sind für ihre Qualifizierung als Ehewohnung unerheblich. Auf die Eigentumsverhältnisse und die sonstige Rechtslage kommt es nicht an. Es ist deshalb gleichgültig, ob es sich um eine Mietwohnung[27] handelt oder welcher Ehegatte sie gemietet hat, ob die Wohnung einem oder beiden Ehegatten gehört[28] oder ob das Nutzungsrecht durch Verwaltungsakt gegründet wurde; es ist auch irrelevant, dass die Berechtigung zur Nutzung der Wohnung satzungsgemäß auf die Mitgliedschaft einer Genossenschaft oder einen Verein beschränkt ist;[29] gleichgültig ist auch, ob die betreffenden Räumlichkeiten nach öffentlichem Recht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen, da es diesbezüglich allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt.[30]
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