Rz. 13

Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Wohnung sind für ihre Qualifizierung als Ehewohnung unerheblich. Auf die Eigentumsverhältnisse und die sonstige Rechtslage kommt es nicht an. Es ist deshalb gleichgültig, ob es sich um eine Mietwohnung[27] handelt oder welcher Ehegatte sie gemietet hat, ob die Wohnung einem oder beiden Ehegatten gehört[28] oder ob das Nutzungsrecht durch Verwaltungsakt gegründet wurde; es ist auch irrelevant, dass die Berechtigung zur Nutzung der Wohnung satzungsgemäß auf die Mitgliedschaft einer Genossenschaft oder einen Verein beschränkt ist;[29] gleichgültig ist auch, ob die betreffenden Räumlichkeiten nach öffentlichem Recht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen, da es diesbezüglich allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt.[30]

[27] Hierzu Brudermüller , WuN 2003, 250 ff. mit Fallbeispielen.
[28] OLG München FamRZ 1990, 530 f. zu §§ 2, 5 HausratsVO a.F.; LG Itzehoe FamRZ 1990, 630 = NJW-RR 1990, 648 f.; AG Köln FamRZ 1991, 811 ff.; OLG Köln FamRZ 1992, 440 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 667 ff.; Schulz, S. 20.
[29] OLG München FamRZ 1991, 1452; Johannsen/Henrich/Götz, § 1361b Rn 8.
[30] MüKo-BGB/Müller-Gindullis, § 1 HausratsVO Rn 5; Rauscher, Rn 718; Gottwald, Anm. zu OLG Naumburg 2005, 1269; Weinreich, FuR 2007, 145, 146; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2005, 1269.

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