Rz. 196

§ 1568a Abs. 5 S. 3 BGB gewährt einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, wenn lediglich über die Höhe der Miete keine Einigung erzielt wurde. Der Antrag liegt in dem die konkrete Höhe der Miete benennenden Antrag (§ 203 Abs. 1 FamFG). Die Annahmeerklärung des Ehegatten gilt mit Rechtskraft des dem Anspruch stattgebenden Beschlusses (§§ 45, 209 Abs. 2 S. 1 FamFG) entsprechend § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG als abgegeben.

Im Gegensatz zu den sonst anwendbaren §§ 316, 315 BGB wurde also dem Vermieter weder ein Gestaltungsrecht bezüglich der Miethöhe nach billigem Ermessen eingeräumt (wie in §§ 315 Abs. 2, 316 BGB), noch ist die Bestimmung der Miethöhe durch den Richter nach billigem Ermessen im Wege der Ergänzung des Vertragsinhalts durch richterliche Gestaltung vorgesehen (wie in §§ 315 Abs. 3, S. 2; 316 BGB).

Das Bestimmungsrecht des Vermieters als Zwischenschritt für eine gerichtliche Entscheidung entfällt zu Recht völlig, um der besonderen Situation getrennt lebender Ehegatten Rechnung zu tragen und so Streit zu vermeiden. § 1568a Abs. 5 S. 3 BGB ist ein Unter- und Spezialfall der §§ 315 Abs. 1, Abs. 3, 316 BGB, obwohl § 1568a Abs. 5 S. 3 BGB bewusst kein Leistungsbestimmungsrecht einräumt. Der Tatbestand von § 1568a Abs. 5 S. 3 BGB enthält alle Merkmale von § 316 BGB und darüber hinaus noch zusätzliche, nämlich diejenigen, das Vertragsgegenstand die Ehewohnung ist und es sich bei dem unbestimmten Umfang der versprochenen Gegenleistung um die Höhe der vom gem. § 1568a Abs. 1, Abs. 2 BGB überlassungsberechtigten Ehegatten an den Vermieter für die Zeit ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache zu zahlenden Miete handelt. Das logische Verhältnis der Spezialität führt hier zur Verdrängung der allgemeinen Norm, weil die Rechtsfolgen beider Normen sich ausschließen. § 1568a Abs. 5 S. 3 BGB verdrängt §§ 315 Abs. 1, Abs. 3, 316 BGB als lex specialis.

Dem Vermieter steht grundsätzlich ein Anspruch auf Entrichtung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu, bei preisgebundenen Wohnraum auf Entrichtung der preisrechtlich zulässigen Miete, also regelmäßig der sogenannten Kostenmiete. Von diesem Regelfall ist aufgrund entsprechenden Vortrags der Beteiligten z.B. aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzuweichen. Bei Miteigentum richtet sich der Anspruch im Ergebnis auf den anteiligen, hälftigen Mietwert. Ist der Vorteil mietfreien Wohnens bereits im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs berücksichtigt worden, so steht dem überlassungsberechtigten Ehegatten, der auch zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, gegen den überlassungsverpflichteten Ehegatten in Höhe des angesetzten Wohnwerts solange der Unterhaltsanspruch besteht, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu.[473]

[473] Johannsen/Henrich/Götz, § 1568a Rn 53.

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