Rz. 105

Entscheidendes Kriterium ist auch hier das Kindeswohl. Betreut der überlassungsberechtigte Ehegatte ein oder mehrere Kinder und kann er deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so entspricht es gerade nicht der Billigkeit, dass dieser Ehegatte eine Vergütung für die Nutzung entrichten muss, vielmehr scheidet eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten aus. Hierbei sind die zu § 1570 Abs. 1 S. 1, S. 2, S. 3 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen.[308] Es ist allerdings besonders zu berücksichtigen, dass es sich im Rahmen von § 1361b BGB um eine besonders frische Trennung handelt und die Kinder in dieser Situation besondere Zuwendung durch den Elternteil bedürfen, weshalb die Anforderungen an eine Erwerbstätigkeit gegenüber § 1570 BGB deutlich herabzusetzen sind. Jedenfalls im ersten Jahr der Trennung sollte bei mehreren Kindern bis zu 10 Jahren keine Erwerbstätigkeit gefordert werden und dementsprechend eine Vergütung ausscheiden.

Die Rechtsprechung[309] und die Literatur[310] erkennen jedenfalls grundsätzlich an, dass die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht der Billigkeit entspricht, wenn der die Wohnung nutzende, überlassungsberechtigte Ehegatte wegen der Versorgung eines kleinen Kindes nicht erwerbstätig sein kann und von dem anderen Ehegatten, der die Ehewohnung verlassen hat, auch keinen Unterhalt erhält.

Eine Nutzungsvergütung entspricht in den genannten Fällen auch dann nicht der Billigkeit, wenn der überlassungsverpflichtete Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung ist.

[309] OLG Naumburg FamRZ 2009, 2090, 2091; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 396 (LS Nr. 4); OLG Köln FamRZ 1997, 943; AG Saarbrücken FamRZ 2003, 530; a.A. OLG Bremen FamRZ 2010, 1980, 1981; OLG Hamm FamRZ 2011, 481, 482.
[310] Johannsen/Henrich/Götz, § 1361b Rn 36; Staudinger/Voppel, § 1361b Rn 76; Schwab/Motzer, XIII. Rn 79; KK/Weinreich, § 1361b BGB Rn 40.

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