Rz. 142

Der Begriff Mietwohnung ist bei § 1568 Abs. 3 BGB in weitem Sinne zu verstehen.[391] Die Vorschrift erfasst nicht nur Mietverträge im Sinne der §§ 535 ff. BGB, sondern weitergehend alle Wohnungen, die die Ehegatten als Ehewohnung aufgrund einer mietähnlichen Vertragsgestaltung nutzen.[392] Die Vorschrift erfasst deshalb auch Ehewohnungen, die die Ehegatten aufgrund eines Leih- oder Pachtvertrags bewohnen, sowie Genossenschaftswohnungen, die nach der Satzung der Genossenschaft nur an Mitglieder vergeben werden dürfen. Der Überlassungsanspruch nach § 1568a Abs. 1 BGB kann nämlich auch dem Ehegatten zustehen, der nicht selbst Mitglied der Genossenschaft ist.[393]

Die Sonderrechtsnachfolge tritt allerdings nur ein, solange der Mietvertrag über die Wohnung nicht beendet ist. Im Falle einer wirksamen Kündigung des Vermieters oder des Alleinmieterehegatten sowie im Falle eines wirksamen Aufhebungsvertrags, greift § 1568a Abs. 3 BGB nicht ein. Ist die Kündigung bereits erklärt worden, ist das Mietverhältnis aber z.B. wegen des Nichtablaufs der Kündigungsfrist noch nicht im Sinne von § 546 Abs. 1 BGB beendet, so tritt zwar die Sonderrechtsnachfolge ein, jedoch nur bis zur Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 546 Abs. 1 BGB. Dem gemäß § 1568a Abs. 1 BGB überlassungsberechtigten Ehegatten steht in einem solchen Falle gem. § 1568a Abs. 5 S. 1 BGB ein Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses gegen den Vermieter zu, sofern dieser noch keinen Mietvertrag über die Wohnung mit einem Dritten geschlossen hat.

[391] Staudinger/Weinreich, § 1568a Rn 56.
[392] Staudinger/Weinreich, § 1568a Rn 56.
[393] So zu § 5 HausratsVO a.F. OLG München FamRZ 1991, 1452; KG FamRZ 1984, 1242.

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