Rz. 41

Nach einer Aufhebung der Gemeinschaft kommen als Gegenstand der Aufteilung nur Gemeinschaftsvermögen sowie Sonder- und Gemeinschaftseigentum in Betracht. Der Gesetzestext lässt wie schon § 17 WEG a.F. unklar, worauf sich der "Anteil" beziehen soll, den § 11 Abs. 3 WEG bestimmen will, obwohl das WEMoG das Gemeinschaftsvermögen an anderer Stelle durchaus differenziert behandelt (vgl. etwa § 9a Abs. 3 WEG).Vermögen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Falle ihrer Auflösung regelmäßig auseinanderzusetzen, da es mit ihrer Aufhebung ansonsten an einem Vermögensträger fehlen würde. Für diesen Fall erweist § 11 Abs. 3 S. 1 WEG den Wohnungseigentümern allerdings einen Bärendienst. Statt auch für die Aufteilung des Gemeinschaftsvermögens den allgemeinen Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG oder einen vereinbarten Schlüssel heranzuziehen, was eine einfache, rechtssichere Aufteilung ermöglicht hätte,[40] stellt § 11 Abs. 3 S. 1 WEG auf das "Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft" ab. Dies ist nicht nur überflüssig, da nicht einzusehen ist, wieso werterhöhende Maßnahmen oder umgekehrt die Vernachlässigung einer Einheit Einfluss auf den Anteil an der Auseinandersetzung des Gemeinschaftsvermögens haben soll. Zudem widerspricht dies der Haftung der Wohnungseigentümer im Außenverhältnisgemäß § 9a Abs. 4 WEG. Überdies ist die Regelung höchst streitträchtig, da es naturgemäß sehr unterschiedliche Vorstellungen zum Wert der einzelnen Einheiten geben kann. Sofern die Wohnungseigentümer nicht schon im Aufhebungsvertrag eine abweichende Regelung treffen, drohen Streitigkeiten, die nur durch Sachverständige zu klären sein und den Wert des Gemeinschaftsvermögens regelmäßig übersteigen werden.

[40] So zutreffend schon die Kritik zu § 17 WEG a.F.: S. etwa Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl. 2019, § 17 Rn 6; ähnlich Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 17 Rn 10; schon nach altem Recht hierfür Jennißen/Heinemann, 6. Aufl. 2019, § 17 Rn 12.

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