Rz. 11

Eine selbstständige Rechtsschutzversicherung konnte bis zum 30.6.1990 in Deutschland nur von einem Versicherer betrieben werden, dessen Geschäftsplan nicht gleichzeitig andere Versicherungszweige umfasste. Dieses Prinzip der Spartentrennung galt auch für die Lebens-, Kranken-, Kautions- und Kreditversicherung. Es galt der Grundsatz, der gemeinsame Betrieb von Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung könne im Hinblick auf § 356 StGB und das RBerG strafbar sein. Es bestehe die Gefahr einer Interessenkollision. Eine solche Interessenkollision sei insbesondere dann gegeben, wenn die Zivilrechtsschutzversicherung durch einen Haftpflichtversicherer betrieben werde. In einem solchen Fall könne es vorkommen, dass der die Rechtsschutzversicherung betreibende Kompositversicherer, also der Mehrbranchenversicherer, zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners des Rechtsschutzversicherten ist mit der Folge, dass er sich sowohl für den Rechtsschutzversicherten als auch für den ebenfalls bei ihm haftpflichtversicherten Unfallgegner einsetzen müsse, also einer gegensätzlichen Interessenlage.

 

Rz. 12

Schließlich gab es Bestrebungen, die im Ausland weitgehend unbekannte Spartentrennung in Deutschland aufzuheben. Die Koordinierungsrichtlinie vom 22.6.1987 sah dann vor, dass die Spartentrennung nach deutschem Muster bis spätestens zum 30.6. aufzuheben war. Durch die Regelung des § 8a VAG wurde dann die Spartentrennung ab 1.7.1990 aufgehoben. Die Regelung des § 8a VAG bestimmt, dass ein Mehrbranchenunternehmen, das auch die Rechtsschutzversicherung betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem in Form einer Kapitalgesellschaft arbeitenden, rechtlich selbstständigen Schadenabwicklungsunternehmen zu übertragen hat. Dieses darf außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen und ist in der Bearbeitung der einzelnen Versicherungsfälle weisungsfrei. Dies gilt nicht für Versicherer, die ausschließlich die Rechtsschutzversicherung betreiben.

 

Rz. 13

Im Übrigen ist in § 126 VVG (§ 158l a.F.) bestimmt, dass in dem Fall, in dem Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert werden, im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden müssen. Der gesonderte Ausweis der Rechtsschutzversicherungsprämie verfolgt den Zweck, Kompositversicherer, insbesondere solche, die die Kraftfahrtversicherung betreiben, daran zu hindern, die Rechtsschutzversicherung dazu zu benutzen, verdeckt die Prämie für die Versicherung der anderen Risiken zu erhöhen.[5]

 

Rz. 14

Weiter ist in § 126 VVG (§ 158l a.F.) bestimmt, dass in dem Fall, in dem der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbstständiges Schadenabwicklungsunternehmen beauftragt, er dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen hat. Im Übrigen muss der Kompositversicherer gem. § 8a VAG die Leistungsbearbeitung einem selbstständigen Schadenabwicklungsunternehmen übertragen. Diese Regelung, die an die Stelle des bisher vom BAV verfügten Spartentrennungsgebotes tritt, gilt aber gem. EWG-Rechtsschutzversicherungsrichtlinie nicht für ausländische Kompositversicherer, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs die Rechtsschutzversicherung betreiben, und auch nicht für die Fälle des § 8a Abs. 5 VAG.

 

Rz. 15

Unterbleibt die Bezeichnung des Schadenabwicklungsunternehmens im Versicherungsschein, so hat der Versicherungsnehmer ggf. Schadenersatzansprüche. Ein Schaden kann insbesondere daraus entstehen, dass er zu Unrecht den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nimmt.[6]

[5] Harbauer/Bauer, VVG, § 126 Rn 1; vgl. hierzu ausführlich Hillmer-Möbius in: van Bühren/Plote, ARB, § 17 ARB 2010, Rn 42, 43.
[6] Van Bühren/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 5, 6.

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