Rz. 326

Der Wert des Gesellschaftsanteils ist nach § 728 Abs. 2 BGB (in wesentlicher Übernahme von § 738 Abs. 2 BGB alt) – soweit erforderlich – im Wege der Schätzung (des gesamten Gesellschaftsvermögens)[597] zu ermitteln.

 

Rz. 327

§ 728 Abs. 2 BGB soll gegenüber dem richterlichen Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO ein eigener Regelungsgehalt zukommen, insoweit ihm "zusammen mit § 287 Abs. 2 ZPO und § 260 Abs. 2 S. 3 AktG als allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen ist, dass eine Anteils- oder Unternehmensbewertung über die bloßen Schwierigkeiten einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozess hinausgeht, da jeder Bewertung unabhängig von dem Bewertungsanlass und von der Art des Verfahrens, in dem die bewertungsrelevanten Fragen geklärt werden, eine spezifische Schätzunsicherheit immanent ist".[598]

[597] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 26.
[598] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 176.

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