Rz. 76

Es kommt vor, dass der Rechtsanwalt für bestimmte Teile seines Auftrages verschiedene Gebührensätze anwenden kann. Hierdurch entstehen teilweise mehrere Gebühren, deren Summe gelegentlich die Gebühren überschreiten, die bei einer Bearbeitung des gesamten Auftrages entstanden wären. Für diese Gebühren enthält § 15 Abs. 3 RVG den Grundsatz, dass der Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr erhält als die höchste Gebühr, die er aus dem Gesamtbetrag der Teile des Auftrages berechnen kann.

 

Beispiel:

Der Rechtsanwalt C. Lever erhält den Auftrag, die Räumung gegen einen Mieter (Gegenstandswert 4.200,00 EUR) und die Zahlung offener Mietforderungen in Höhe von 1.200,00 EUR durchzusetzen. Nachdem er die Klage geschrieben, aber noch nicht eingereicht hat, zahlt der Mieter die offenen 1.200,00 EUR. Der Rechtsanwalt korrigiert die Klage und reicht nur noch die Räumungsklage ein. Die Verfahrensgebühr errechnet sich dann wie folgt:

 
für die Räumung: Gegenstandswert: 4.200,00 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 434,20 EUR
für die Mietrückstände: Gegenstandswert: 1.200,00 EUR  
0,8 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3101 VV 101,60 EUR
Summe 535,80 EUR
Gebühr für Gesamttätigkeit: Gegenstandswert: 5.400,00 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 507,00 EUR
Endsumme gekappt 507,00 EUR

Die Gebühr aus dem Gesamtgegenstandswert ist also geringer, als die Gebühren aus den Teilstreitwerten. Deshalb ist die Gebühr nach § 15 Abs. 3 RVG auf 507 EUR zu kappen.

 

Rz. 77

Mit der Neuregelung im Januar 2021 stellt der Gesetzgeber nun auch klar, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen mehrere Gebühren auf eine angefallene Gebühr anzurechnen sind. Nach dem neuen § 15a Abs. 2 RVG sind die Gebühren hier zunächst einzeln anzurechnen. Der Gesamtbetrag der anzurechnenden Gebühren darf aber nicht den Betrag überschreiten, der angefallen wäre, wenn es sich nur um eine Angelegenheit gehandelt hätte.

 

Beispiel:

Der Rechtsanwalt C. Lever macht vorgerichtlich den Anspruch auf eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 700,00 EUR, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Höhe von 50,00 EUR monatlich (Gegenstandswert 600,00 EUR) sowie die Räumung eines von Mieter vertragswidrig genutzten Kellerabteils (Gegenstandswert 500,00 EUR) geltend. Da er die Aufträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhalten hat, bearbeitet er diese als unterschiedliche Angelegenheiten. Später macht er die Ansprüche der Vermieterin in einem Klageverfahren geltend. Die Abrechnung ist nun wie folgt vorzunehmen:

Aufstellung

Vorgerichtlich:

 
für die Betriebskostennachzahlung: Gegenstandswert: 700,00 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 114,40 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  134,40 EUR
für die Mieterhöhung: Gegenstandswert: 600,00 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 114,40 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  134,40 EUR
für die Räumung des Kellers: Gegenstandswert: 500,00 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 63,70 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  83,70 EUR
Gesamt vorgerichtlich: 332,50 EUR
19 % Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV

63,18 EUR

395,68 EUR
Gerichtlich:  
Gegenstandswert: 700,00 EUR + 600,00 EUR + 500,00 EUR = 1.800,00 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 215,80 EUR
./. Anrechnung ½ Geschäftsgebühr Betriebskosten 57,20 EUR    
./. Anrechnung ½ Geschäftsgebühr Mieterhöhung 57,20 EUR    
./. Anrechnung ½ Geschäftsgebühr Kellerräumung 31,85 EUR    
Gesamtbetrag Einzelanrechnung 146,45 EUR    
Vergleich anrechenbarer Anteil aus Gegenstandswert 1.800,00 EUR 107,90 EUR    
Anrechenbare Geschäftsgebühr gekappt -107,90 EUR
Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3202 VV 199,20 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe: 327,10 EUR
19 % Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV 62,15 EUR
Endsumme gekappt: 389,25 EUR

Die Geschäftsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert wäre geringer als die Gebühren aus den Teilstreitwerten. Deshalb ist die anzurechnende Gebühr nach § 15a Abs. 2 RVG zu kappen.

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