Rz. 92

Für die Beratung sind die Gebühren durch den Rechtsanwalt auszuhandeln. (vgl. § 1 Rdn 189). Erfolgt keine Vereinbarung über eine Vergütung, so ist nach § 34 RVG die Vergütung nach § 612 BGB geschuldet. Mit der Abschaffung des RVG gibt es keine taxmäßige Vergütung mehr. Die Bandbreite ist groß. Erhebungen im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer zeigen aber, dass die Regelstundensätze bei Rechtsanwälten bei durchschnittlich 195,00 EUR im mittleren Segment und bei Rechtsanwältinnen bei lediglich 176,00 EURO liegen.[116] Dabei ist die Lage der Kanzlei in Ballungsgebieten oder auf dem Land, die Größe der Kanzlei, die Spezialisierung und sogar das Alter der Berufsträger entscheidend für die Höhe des abgerechneten Stundensatzes. Die übliche Vergütung ist nach der Rechtsprechung aus einer Mischung aus dem üblichen Stundensatz mit einem Seitenblick auf den Streitwert zu ermitteln.

Von den Gerichten werden dabei Stundensätze von 190,00 EUR/Stunde[117] über 275,00 EUR[118] zzgl. Umsatzsteuer als angemessen und üblich betrachtet. Interessanterweise liegen diese Sätze oberhalb der durchschnittlich geforderten Stundensätze.

Der beratungssuchende Mandant wird in Streitigkeiten mit geringen Gegenstandswerten jedoch nicht bereit sein, stundenlange Beratung und Recherchen zu hohen Stundensätzen zu zahlen. Solche Forderungen wären praktisch am Markt nicht durchzusetzen. Daher ist eine Deckelung der ortsüblichen Vergütung auch anhand des Streitwertes bei der Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung zu beachten. Das AG Stuttgart stellte dazu fest, dass die Obergrenze bei 0,75 Gebühren nach dem RVG zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer zu ziehen sei.[119]

[116] STAR Bericht der Bundesrechtsanwaltskammer 2018, https://www.brak.de/fuer-journalisten/star-bericht/star-bericht-2018/abrechnung-ueber-zeithonorare/.
[117] AG Siegburg, Urt. v. 4.9.2015 – 105 C 34/15, openJur 2015, 19685.
[118] OLG Hamm, Urt. v. 7.7.2015 – 28 U 189/13, openJur 2015, 20362.
[119] AG Stuttgart, Urt. v. 20.3.2014 – 1 C 4057/12.

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