Rz. 137

Die Termingebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses vorbehaltlich ausdrücklich geregelter Ausnahmen für die Wahrnehmung

von gerichtlichen Terminen,

von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wie

die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins sowie
die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

Keine Terminsgebühr hingegen gibt es für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Die Terminsgebühr beträgt in der ersten und zweiten Instanz 1,2 Gebühren Nr. 3104, 3202 VV RVG (bei einem Versäumnisurteil nur 0,5 Nr. 3104, 3203 VV RVG). In der Revision oder Rechtsbeschwerde beträgt sie 1,5 Gebühren nach Nr. 3210 VV RVG (bei einem Versäumnisurteil Nr. 3211 VV RVG nur 0,8 Gebühren).

 

Rz. 138

Mindestvoraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist die Erteilung eines unbedingten Klageauftrages.[167] Die Klage muss dabei nicht anhängig sein. Auch die Durchführung von Besprechungen vor Einreichung von Schriftsätzen, Klage- oder Rechtsmittelschriften oder Mahnbescheiden können so die Terminsgebühr auslösen. Ohne einen Klageauftrag entsteht keine Terminsgebühr. Es kann sich lediglich die Geschäftsgebühr erhöhen.

 

Merke!

Neben der Terminsgebühr kann in einer Angelegenheit also keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 oder 2301 VV RVG anfallen. Es ist immer auch eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren abzurechnen, für das der Klageauftrag erteilt wurde.

 

Rz. 139

Im Gerichtstermin entsteht die Terminsgebühr schon dadurch, dass der Rechtsanwalt verhandlungsbereit und anwesend ist, wenn die Sache aufgerufen wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt erörtert oder einen Antrag stellt.[168] Auch Anhörungen oder das Beisein im Beweistermin sind ausreichend. Für die Terminsgebühr ist es unerheblich, wie viele Termine stattgefunden haben. Lediglich, wenn 3 oder mehr Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattfinden, kann eine zusätzliche 0,3 Beweisgebühr nach Nr. 1010 VV RVG anfallen.

 

Rz. 140

Die Terminsgebühr entsteht in jedem Verfahrensabschnitt, der eine besondere Angelegenheit nach § 18 RVG darstellt. Lediglich Terminsgebühren aus dem Mahnverfahren werden im Klageverfahren angerechnet, Nr. 3104 (4) VV RVG.

Die Besprechung kann dabei nur solange zu dem betreffenden Verfahrensabschnitt gehören, bis die Kostengrundentscheidung ergangen ist. Nachfolgende Termine und Besprechungen gehören dann nicht mehr zu dieser Angelegenheit.[169]

 

Rz. 141

Die Terminsgebühr kann auch für Streitgegenstände entstehen, die in einer gerichtlichen Verhandlung erörtert werden, die aber noch nicht rechtshängig sind. Das ist der Fall, wenn es in der mündlichen Verhandlung über einen Vergleich verhandelt wird, der neben den rechtshängigen Ansprüchen weitere Ansprüche mit erfasst. Ein Abschluss des Vergleiches ist dabei nicht nötig.[170] Es ist auch nicht nötig, dass der andere Anspruch bereits anhängig oder noch streitig ist. Wird aber nur die Aufnahme ins Protokoll beantragt, ohne darüber zu verhandeln, entsteht die Gebühr aus dem erhöhten Streitwert nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG gerade nicht.

 

Beispiel:

Im Rahmen einer Räumungsklage bei einer monatlichen Miete von 1.000,00 EUR wegen Mietrückständen wird über einen Vergleich verhandelt. Im Rahmen der Verhandlungen werden auch 3 weitere Monatsmieten besprochen, die noch nicht gerichtlich geltend gemacht sind. Die Terminsgebühr errechnet sich dann aus dem Streitwert 15.000,00 EUR (=12.000,00 EUR für die Räumungsklage zzgl. 3.000,00 EUR für die offenen Mieten). Die Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3104 VV RVG 861,60 EUR.

Scheitert der Vergleich und wird die Restforderung ebenfalls im Klageverfahren gelten gemacht, so ist die auf den zunächst nicht rechtshängigen Betrag entfallende Terminsgebühr nach Nr. 3104 (2) VV RVG auf die Terminsgebühr des weiteren Prozesses anzurechnen.

Die Terminsgebühr der Räumungsklage allein hätte 799,20 EUR betragen. Damit entfällt die Differenz aus den entstandenen 861,60 EUR und dieser Terminsgebühr in Höhe von 62,40 EUR auf die mitverhandelten offenen Mieten.

Im zweiten Verfahren über die offenen Mieten sind diese 62,40 EUR dann auf die anfallende Terminsgebühr in aus den 3.000,00 EUR = 266,40 EUR anzurechnen. Die Terminsgebühr in diesem Verfahren kann damit nur 204,00 EUR betragen.

 

Rz. 142

Auch ohne gerichtliche Verhandlung kann die Terminsgebühr entstehen, wenn der Rechtsanwalt nach erteiltem Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren Besprechungen mit der Gegenseite führt, die der Erledigung des Rechtsstreites oder zur Vermeidung der Klageerhebung dienen. Der Erfolg der Vermeidung des Rechtsstreites ist dafür nicht erforderlich. Es reicht aus, dass mit der Besprechung dieses Ziel verfolgt wird. Erfolgt die Besprechung aber, nachdem bereits eine Einigung oder Erledigung gefunden ist, kann der Rechtsanwalt keine Terminsgebühr mehr geltend machen.[171]

Keine Terminsgebühr fällt an für Wahrnehmung eines gericht...

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