Rz. 59

Die Beiträge zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes sind regelmäßig allgemeine Geschäftsausgaben,[73] die in der Abrechnung keine Rolle spielen. Ist allerdings eine Erweiterung der Versicherung aufgrund der Besonderheiten der Angelegenheit auf einen Haftpflichtbeitrag von mehr als 30 Mio. EUR notwendig, können auch diese durch das konkrete Mandat verursachten Mehrkosten auf den Mandanten umgelegt werden.

[73] N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, VV Vorbem 7 Rn 16.

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