Rz. 57
Der Rechtsanwalt kann auch die Erstattung sonstiger Auslagen verlangen, sofern diese angemessen sind. So können Übernachtungskosten vom Mandanten verlangt werden, wenn
▪ | die Anreise mehr als 10 Stunden gedauert hätte, |
▪ | die Abreise oder Rückkehr zur Nachtzeit (21:00/22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) zu erwarten wären,[71] |
▪ | keine Luxusübernachtung stattgefunden hat, sondern ein Mittelklassehotel mit modernem Komfort beansprucht wurde. |
Auch abrechenbar im Zusammenhang mit der Geschäftsreise sind[72]
▪ | Parkkosten, |
▪ | Fährkosten und Mautgebühren/Vignette, |
▪ | Gepäckaufbewahrung, |
▪ | Kurtaxe. |
Rz. 58
Auch Auslagen, die nicht von Nr. 7006 VV RVG erfasst sind, können ggf. vom Mandanten nach §§ 675, 670 BGB verlangt werden. Dazu gehören:
▪ | Kosten für Einwohnermeldeamts-, Schuldnerregister-, Handelsregister- oder Grundbuchauskünfte, die für die einzelnen Anfragen entstehen, nicht jedoch Mitgliedsbeiträge und Grundgebühren für Auskunftsanbieter, |
▪ | Datenbankrecherchen, soweit die Kosten konkrete Abrufkosten und keine Grundgebühren umfassen, |
▪ | Gerichtskostenvorschüsse und Gerichtsvollzieherkosten, |
▪ | Aktenversendungspauschalen, |
▪ | Detektivkosten, |
▪ | Übersetzungskosten, |
▪ | Zustellung per Boten in eiligen Fällen u.s.w. |
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