Rz. 57

Der Rechtsanwalt kann auch die Erstattung sonstiger Auslagen verlangen, sofern diese angemessen sind. So können Übernachtungskosten vom Mandanten verlangt werden, wenn

die Anreise mehr als 10 Stunden gedauert hätte,
die Abreise oder Rückkehr zur Nachtzeit (21:00/22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) zu erwarten wären,[71]
keine Luxusübernachtung stattgefunden hat, sondern ein Mittelklassehotel mit modernem Komfort beansprucht wurde.

Auch abrechenbar im Zusammenhang mit der Geschäftsreise sind[72]

Parkkosten,
Fährkosten und Mautgebühren/Vignette,
Gepäckaufbewahrung,
Kurtaxe.
 

Rz. 58

Auch Auslagen, die nicht von Nr. 7006 VV RVG erfasst sind, können ggf. vom Mandanten nach §§ 675, 670 BGB verlangt werden. Dazu gehören:

Kosten für Einwohnermeldeamts-, Schuldnerregister-, Handelsregister- oder Grundbuchauskünfte, die für die einzelnen Anfragen entstehen, nicht jedoch Mitgliedsbeiträge und Grundgebühren für Auskunftsanbieter,
Datenbankrecherchen, soweit die Kosten konkrete Abrufkosten und keine Grundgebühren umfassen,
Gerichtskostenvorschüsse und Gerichtsvollzieherkosten,
Aktenversendungspauschalen,
Detektivkosten,
Übersetzungskosten,
Zustellung per Boten in eiligen Fällen u.s.w.
[71] OLG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2010 – 4 Ws 249/09, (http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/1011.htm); OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2012 – 12 W 2180/12, openJur 2012, 0132351; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.7.2003 – 21 W 12/03 (http://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-Karlsruhe_21-W-12–03_Beschluss_24.7.2003.html).
[72] N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, VV 7003–7006 Rn 42 f.

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