Rz. 52

Im Familienrecht kommt der Mehrvertretungszuschlag (§ 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG) nur ausnahmsweise vor, z.B. wenn Ehegatten gemeinsam Vermieter oder Mieter sind, also Gesamtgläubiger/Gesamtschuldner, oder aber, wenn beide zusammen wegen eines Trennungs- oder Scheidungsvertrages beraten werden wollen. Wenn Ehegatten- und Kindesunterhalt geltend gemacht werden, ist das kein Fall des Mehrvertretungszuschlags, weil es sich um zwei gebührenrechtliche Gegenstände handelt.[39] Die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder gegen die Eltern sind Teilansprüche, die Eltern sind nicht Gesamtschuldner.[40]

 

Rz. 53

Die Kappungsgrenzen von 250,00 EUR bzw. 190,00 EUR können jeweils um 30 % angehoben werden. Der Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG erwähnt ausdrücklich zwar nur die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr, ist aber – wegen des Mehraufwandes des Anwalts – auch auf die in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG genannten Höchstwerte anzuwenden.[41] Bei der zweiten Person (oder noch weiteren Teilnehmern) muss es sich um einen Mandanten handeln, nicht um Personen, die der Mandant nur zur Verstärkung mitgebracht hat und die nur ein Erhöhungsmerkmal im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG sind.

[39] Unterhaltsanspruch Ehegatte, Unterhaltsanspruch Kind.
[40] Die Interessenkollision ist in diesen Fällen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, vgl. BGH NJW 2012, 3039; hierzu Offermann-Burckart, Braucht das volljährig gewordene Kind in Unterhaltssachen zwingend einen eigenen Anwalt?, FF 2012, 17; Henssler, AnwBl. 2013, 668, 670; vgl. auch MAH FamR/Groß, § 2 Rn 30 ff.
[41] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 56 f. m.w.N. in Fn 97; AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 120.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge