Rz. 21

Nicht selten werden beide zuvor genannten Modelle miteinander kombiniert. Für einen Teilbereich der vom Geschädigten nicht mehr verrichtbaren Haushaltsführung wird eine Ersatzkraft eingestellt. Zumeist handelt es sich um Tätigkeitsbereiche wie die Reinigung von Wohnung und Wäsche, das Einkaufen und die Gartenarbeit. Insbesondere das Kochen und die Kinderbetreuung übernehmen oft außerhalb der Kernfamilie stehende Familienangehörige, wie Eltern oder Geschwister des Geschädigten.

Der Schädiger reguliert einerseits die Aufwendungen für die konkret eingestellte Ersatzkraft respektive die konkret aufgewendeten Kosten für das Dienstleistungsunternehmen (auf Nachweis) und darüber hinaus zusätzlich die normativ abgerechneten Beträge für die unentgeltliche Hilfeleistung Dritter.

 

Rz. 22

Leistungen des Sozialversicherungsträgers (SVT) für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe werden bei der Schadensermittlung herausgerechnet. Oftmals ist der Lebenssachverhalt so, dass neben einer selbst beschafften Haushaltshilfe auf Kosten des SVT noch weitere Familienmitglieder unentgeltlich Hilfe leisten. Insofern ergibt sich wieder ein abzurechendes Mischmodell. Bei dieser Abrechnung wird jedoch nicht der Euro-Betrag, der vom SVT für die Haushaltshilfe erstattet wurde, am Ende abgezogen, sondern der normative Abrechnungsanteil wird hinsichtlich der Stunden um den Stundenanteil der vom SVT bezahlten Haushaltshilfe gekürzt. Andernfalls kommt es ggf. zu einer Anspruchsverkürzung des Geschädigten, wenn die Stundenverrechnungsätze des SVT und des Schädigers nicht identisch sind.

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