Rz. 15

Darlegungs- und beweisbelastet für Grund und Höhe seines Anspruchs ist der Geschädigte. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, wenn jemand in einem Haushalt entweder alleine oder mit anderen Familienangehörigen lebt und Einschränkungen in der Fähigkeit zur Haushaltsführung vorliegen, die schadensursächlich sind.

Damit scheidet ein Haushaltsführungsschaden für alle diejenigen Geschädigten aus, die schadensbedingt dauerhaft z.B. in einer Pflegeeinrichtung leben, in der sie vollumfänglich hauswirtschaftlich versorgt werden. Wenn sie durch das Schadensereignis aus einem zuvor bestehenden Haushalt herausgerissen werden, kann ein Haushaltsführungsschaden trotz Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung im Singlehaushalt noch so lange bestehen, wie die begründete Hoffnung besteht, dass die verletzte Person wieder in die eigene Häuslichkeit zurückkehrt. Spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem der 1-Personenhaushalt aufgelöst wird, weil die Wohnung aufgegeben wird oder im 2-Personenhaushalt der andere Partner die zu groß gewordene Wohnung wechselt, ist der Haushaltsführungsschaden des dauerhaft Abwesenden erneut zu prüfen. Der Eigenanteil an der Haushaltsführung entfällt vollständig bei dauerhafter sowie vorübergehender stationärer Unterbringung; es verbleibt nur noch der Fremdanteil, den der Geschädigte aus dem Pflegeheim heraus naturgemäß für die übrigen Familienmitglieder nicht leisten kann. Dieser Zeitraum kann unter Umständen etliche Jahre umfassen, insbesondere wenn der andere Partner mit dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt weiterlebt. Dieser nicht leistbare Anteil an der Fremdversorgung ist für den im Pflegeheim untergebrachten Geschädigten zu entschädigen und bildet somit den Haushaltsführungsschaden.

 

Rz. 16

Der Vortrag zur Schadenshöhe darf sich auf Anknüpfungstatsachen beschränken, die für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlich sind.[3] Es sind keine überspannten Anforderungen an den Vortrag zu stellen.[4] Allerdings: Wenn der Anspruchssteller es verabsäumt, diejenigen Umstände vorzutragen und ggf. zu beweisen, die seine Vorstellung zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen, muss er sich mit einer Mindestschätzung zufrieden geben.[5]

Zu den vorzutragenden Tatsachen gehören:

Zur Person

Welche Arbeitsleistung hat der Geschädigte im konkreten Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht? (Am besten systematisch geordnet nach den in Tabelle 5 aufgeführten einzelnen Tätigkeitsbereichen im Haushalt.)
Wie viel Zeit hat der Geschädigte konkret darauf verwendet? (Ggf. welche Familienmitglieder/sonstige Dritte haben außerdem welche Tätigkeiten mit welchem Zeitaufwand daneben verrichtet?)
Welche konkreten Tätigkeiten kann der Geschädigte nach dem Schadensereignis nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausführen?
Lässt sich dieser Anteil in Zeit oder in Prozent im Vergleich zum unverletzten Zustand benennen?
Wer übernimmt statt seiner diese Tätigkeiten entweder innerhalb der Familie unentgeltlich, außerhalb der Familie unentgeltlich oder gegen Entgelt?
Wie viel Zeit benötigt die vorgenannte Ersatzperson (innerhalb bzw. außerhalb der Familie)?
Wie viel kostet die entgeltliche Ersatzperson? (pro Woche/pro Monat)
Wie hoch ist der Arbeitgeberbruttobetrag für die entgeltliche Ersatzperson und wie hoch ist deren Nettoauszahlungsbetrag?
Ist eine Umverteilung der Hausarbeit innerhalb der Familie möglich? Im 1-Personenhaushalt ist das denknotwendig ausgeschlossen; im Mehrpersonenhaushalt muss eine echte Neuverteilung im Sinne eines Tausches überhaupt möglich sein. Wenn alle Familienmitglieder die komplette Hausarbeit des Verletzten unter sich aufteilen, dann ist das keine Umverteilung, sondern eine vollständige Verlagerung, die den Schädiger nicht entlasten darf. Die Umverteilung ist im Sinne eines Tausches zu verstehen. Die geschädigte Person muss gleichwohl Hausarbeit verrichten, jedoch nur diejenige, die sie auch tatsächlich aufgrund ihres Verletzungsbildes ausführen kann.

Zum Haushalt

Wie groß ist der Haushalt? (Angaben zur Anzahl und Alter der Familienmitglieder am Schadenstag)
Wohnfläche in qm, Gartenfläche in qm
Anzahl der Wohnräume, Wirtschaftsräume, Bäder, Kellerräume und Dachbodenfläche
Über welche technische Ausstattung verfügt der Haushalt?
Wie hoch ist das Familiennettoeinkommen?
[3] OLG München v. 26.5.2010 – 2 U 5620/09, juris.
[4] BGH v. 18.2.1992 – VI ZR 367/90, juris.

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