Rz. 19

In der Unfallschadensregulierung wird der Anwalt mit der Durchsetzung verschiedenster Schadenspositionen beauftragt.[10] Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist entscheidend, welche von diesen Positionen bei der Wertbestimmung berücksichtigt werden dürfen und welche als sogenannte Nebenforderungen außer Betracht bleiben müssen. Da auch für die außergerichtliche Tätigkeit der Gerichtsgebührenwert maßgeblich ist (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG), richtet sich diese Abgrenzung nach § 43 GKG. Danach werden Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten bei der Wertberechnung nicht berücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen neben dem Hauptanspruch betroffen sind (§ 43 Abs. 1 GKG). Sie können erst dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne den Hauptanspruch geltend gemacht werden und dann auch nur, soweit sie ihn nicht übersteigen (§ 43 Abs. 2 GKG). Gleiches gilt für die Kosten des Rechtsstreits (§ 43 Abs. 3 GKG).

 

Rz. 20

Die folgende alphabetische Aufstellung soll einen Überblick geben, welche Schadenspositionen bei der Bestimmung des Gegenstandswertes in welchem Umfang berücksichtigt werden können.[11]

 

Rz. 21

Ab- und Anmeldekosten

Die Kosten, die für die Abmeldung des Unfallwagens bzw. Anmeldung des angeschafften Neuwagens anfallen (üblicherweise zwischen 50 und 75 EUR), sind bei der Wertbestimmung als eigenständige Schadensposition zu berücksichtigen.

 

Rz. 22

Allgemeine Kostenpauschale

Bei Beschädigung eines Kfz steht dem Geschädigten, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt, für Telefon, Porto und Fahrkosten eine Auslagenpauschale in Höhe von i.d.R. 20 bis 30 EUR zu.[12] Diese Pauschale ist dem Streitwert hinzuzurechnen.[13]

 

Rz. 23

Anwaltskosten

Die Kosten der anwaltlichen Regulierung des Unfallschadens sind in der Regel Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG und nur ausnahmsweise Hauptforderungen.

 

Rz. 24

Werden die außergerichtlichen Anwaltskosten außergerichtlich mit eingefordert, handelt es sich um Nebenforderungen. Wird die Geschäftsgebühr nach erfolglosem Regulierungsversuch im Rechtsstreit als Nebenforderung mit geltend gemacht, erhöht dies nach herrschender Meinung den Streitwert ebenfalls nicht.[14] Denn Gebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs sind Kosten, die bei der Berechnung des Gegenstandswertes unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.[15]

 

Rz. 25

 

Beispiel

Anwalt A erhält den Auftrag, außergerichtlich 3.000 EUR Unfallschaden einzufordern. Der Versicherer zahlt nicht. A erhebt auftragsgemäß Klage auf Zahlung von 3.000 EUR zuzüglich der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit beläuft sich auf 3.000 EUR.

 

Rz. 26

Diese Rechtsprechung des BGH wird von den Instanzgerichten überwiegend nicht mehr in Zweifel gezogen – überzeugen kann sie jedoch nicht. Die Einstufung der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung wird damit begründet, dass ein Anspruch auf ihre Erstattung nur nach dem Forderungsbetrag bestünde, der berechtigt geltend gemacht würde. Daraus resultiere das Abhängigkeitsverhältnis der Kostenforderung zur Hauptforderung. Bei Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale sei dies anders (und diese daher auch keine Nebenforderungen), da ihre Ersatzfähigkeit nicht davon abhänge, in welchem Umfang Ersatz für den eigentlichen Sachschaden zu leisten sei. Allerdings ist Folgendes zu bedenken: Das Abhängigkeitsverhältnis von Sachverständigenkosten und Hauptforderung besteht gleichermaßen, da der Umfang der Erstattung der Sachverständigenkosten vom Erfolg der Hauptsacheforderung abhängt. Bei teilweisem Unterliegen im Unfallersatzprozess werden die entsprechenden Kosten auch nur anteilig ersetzt. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten wird dies ähnlich gehandhabt, indem der ­erstattungsfähige Teil der Anwaltskosten aus dem Wert der berechtigten Forderung berechnet wird – ebenso gut hätte man die Anwaltskosten aus der geltend gemachten Gesamtforderung berechnen und sodann eine Quote bilden können. Warum allein diese unterschiedliche Berechnungsart (mit marginalen Unterschieden im Ergebnis aufgrund der nicht linearen Gebührenstruktur des RVG) eine unterschiedliche rechtliche Einordnung der beiden Forderungen begründen soll, leuchtet nicht ein.

 

Rz. 27

An der Qualifikation als Nebenforderung ändert es nach der herrschenden Meinung auch nichts, wenn die betreffende Forderung im Klageantrag nicht gesondert ausgewiesen, sondern als Teil der Hauptsacheforderung geltend gemacht wird.[16] Wird dagegen nur noch die Gebührenforderung eingeklagt – etwa weil die Hauptforderung in der Zwischenzeit beglichen und der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt wurde – ist die Gebührenforderung damit zur wertbestimmenden Hauptforderung geworden.[17]

 

Rz. 28

Die Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren sind Nebenforderungen im Rechtsstreit und erhöhen den Gegenstandswert nicht. Eine Ausnahme gilt nach § 43 Abs. 3...

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