I. Vorbemerkungen

 

Rz. 248

Bereits im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform war es ein zentrales Anliegen, Konflikt lösende Methoden auszubauen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Akzeptanz einer bestimmten Entscheidung seitens der Beteiligten wesentliche Voraussetzung für deren reibungslose Umsetzung ist.[895] Vor diesem Hintergrund wurde § 52a FGG geschaffen, um den Eltern die Durchsetzung des Umgangsrechts durch ein gerichtliches Vermittlungsverfahren zu ermöglichen. So sollte der Vorteil genutzt werden, dass sich die Eltern in einem solchen Vermittlungsverfahren noch nicht, wie in einem etwaigen späteren Vollstreckungsverfahren, mit kontroversen Anträgen gegenüberstehen.

 

Rz. 249

Diese Grundüberlegung des § 52a FGG wurde nunmehr in § 165 FamFG fortentwickelt. Dessen Anwendungsbereich wurde im Vergleich zu § 52a FGG über gerichtliche Entscheidungen hinaus auf gerichtlich gebilligte Vergleiche erweitert. Eine wesentliche Änderung geht hiermit nicht einher, weil bereits bisher Elternvereinbarungen durch ihre Erhebung zum Beschluss den Charakter einer – dann vollstreckbaren – gerichtlichen Verfügung verliehen bekamen.

Als Alternative zum Vermittlungsverfahren steht den Beteiligten – allerdings nur im Rahmen eines anhängigen Umgangs(abänderungs)verfahrens das Verfahren vor dem Güterichter gemäß § 36 Abs. 5 FamFG offen.

[895] Rauscher, FamRZ 1998, 329.

II. Verfahrensvoraussetzungen

 

Rz. 250

§ 165 FamFG setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zur Umgangsregelung vorliegt, über deren Umsetzung es zwischen den Eltern zum Streit gekommen ist.[896] Dem Grunde nach handelt es sich daher um ein dem Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 Abs. 1 BGB oder dem Vollstreckungsverfahren nach §§ 88 ff. FamFG vorgeschaltetes Streitbeilegungsverfahren.

 

Rz. 251

Die Einleitung des Vermittlungsverfahrens erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag, in dem die Tatsachen darzustellen sind, denen sich die Vereitelung bzw. die Erschwerung der Umgangskontakte entnehmen lassen.[897] Den Antrag (§ 23 FamFG) kann nach § 165 Abs. 1 FamFG jeder der beiden Elternteile stellen. Andere Personen – umgangsberechtigte Dritte, das Kind selbst,[898] dessen Verfahrensbeistand,[899] das Jugendamt oder Pflegepersonen – sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht antragsberechtigt.[900] Diesem Personenkreis steht nur der Weg zum Güterichter offen (siehe dazu Rdn 249).[901] Aus dem Antrag muss sich der ausdrückliche Wunsch nach gerichtlicher Vermittlung ableiten lassen.

[896] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.8.2010 – 9 UF 27/10 (n.v.).
[897] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, § 165 Rn 3.
[898] Dazu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.8.2010 – 9 UF 27/10 (n.v) vgl. auch KG FamRZ 2003, 1039 zu § 52a FGG a.F.
[900] OLG Bremen FamRZ 2015, 2190.
[901] Frank, FamRB 2015, 378.

III. Verfahrensablauf

1. Ablehnung der Verfahrenseröffnung

 

Rz. 252

Nach § 165 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Gericht die erstrebte Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein früheres Vermittlungsverfahren oder eine anschließende Beratung erfolglos geblieben ist. Da es sich bei dem Vermittlungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt, ist die Ablehnungsentscheidung als Endentscheidung anzusehen, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.[902] Dafür spricht auch, dass bereits nach früherem Recht eine ablehnende Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen werden konnte.

[902] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 165 Rn 3.

2. Anberaumung eines Gütetermins

 

Rz. 253

Lehnt das Gericht die Verfahrenseröffnung nicht ab, so hat es unverzüglich einen Vermittlungstermin zu bestimmen. Zu diesem Termin ist das persönliche Erscheinen der Eltern anzuordnen. Bereits in der Ladung sind diese auf die rechtlichen Folgen hinzuweisen, die sich im Fall des Scheitern des Verfahrens ergeben werden, § 165 Abs. 5 FamFG (siehe auch Rdn 12).

Das Gericht hat im Termin die Eltern eindringlich auf die nachteiligen Folgen der Beeinträchtigung von Umgangskontakten hinzuweisen,[903] da die Unfähigkeit der Förderung und Unterstützung von Umgangskontakten Indiz für fehlende Bindungstoleranz und damit auch für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit eines Elternteils ist.

[903] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 165 Rn 5.

3. Anhörung der Beteiligten

 

Rz. 254

§ 165 Abs. 2 S. 4 FamFG sieht eine Zuladung des Jugendamts in geeigneten Fällen vor. Diese Zuladung ist etwa dann sinnvoll, wenn das Jugendamt bereits in die ursprüngliche Umgangsregelung eingebunden war. Gleiches gilt, wenn zwischen Jugendamt und Eltern ein enger Kontakt besteht. So wird nicht nur eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglicht, sondern kann auch eine vergleichsweise Regelung gefördert werden.[904] Das Kind ist nach § 159 FamFG persönlich anzuhören.[905]

[904] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 165 Rn 5.
[905] Dem zustimmend Heilmann/Gottschalk, § 165 FamFG Rn 6.

4. Entscheidung des Gerichts

a) Mangelnde Einigung der Eltern

 

Rz. 255

Kann zwischen den Eltern eine Einigung nicht erzielt werden, so stellt das Gericht gemäß § 165 Abs. 5 FamFG durch unanfechtbaren Beschluss die Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens fest.[906] Ein solcher Besc...

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