Rz. 248

Bereits im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform war es ein zentrales Anliegen, Konflikt lösende Methoden auszubauen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Akzeptanz einer bestimmten Entscheidung seitens der Beteiligten wesentliche Voraussetzung für deren reibungslose Umsetzung ist.[895] Vor diesem Hintergrund wurde § 52a FGG geschaffen, um den Eltern die Durchsetzung des Umgangsrechts durch ein gerichtliches Vermittlungsverfahren zu ermöglichen. So sollte der Vorteil genutzt werden, dass sich die Eltern in einem solchen Vermittlungsverfahren noch nicht, wie in einem etwaigen späteren Vollstreckungsverfahren, mit kontroversen Anträgen gegenüberstehen.

 

Rz. 249

Diese Grundüberlegung des § 52a FGG wurde nunmehr in § 165 FamFG fortentwickelt. Dessen Anwendungsbereich wurde im Vergleich zu § 52a FGG über gerichtliche Entscheidungen hinaus auf gerichtlich gebilligte Vergleiche erweitert. Eine wesentliche Änderung geht hiermit nicht einher, weil bereits bisher Elternvereinbarungen durch ihre Erhebung zum Beschluss den Charakter einer – dann vollstreckbaren – gerichtlichen Verfügung verliehen bekamen.

Als Alternative zum Vermittlungsverfahren steht den Beteiligten – allerdings nur im Rahmen eines anhängigen Umgangs(abänderungs)verfahrens das Verfahren vor dem Güterichter gemäß § 36 Abs. 5 FamFG offen.

[895] Rauscher, FamRZ 1998, 329.

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