Rz. 26

Der Kreis der Umgangsberechtigten wird durch die §§ 1684, 1685 und 1686 a BGB definiert.[75] Andere Personen, die Umgang mit dem Kind haben wollen, können diesen nur bekommen, wenn der Umgangsbestimmungsberechtigte (§ 1632 Abs. 2 BGB, siehe dazu § 4 Rdn 16 ff.) dies nicht untersagt. Grundsätzlich ist jeder Elternteil zur Ausübung des Umgangs verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB), und zwar unabhängig davon, ob er (mit-)sorgeberechtigt ist oder nicht. Eltern haben ein Umgangsrecht auch dann, wenn ihre Kinder bei Pflegeeltern leben (siehe dazu Rdn 20) oder wenn für das Kind eine Vormundschaft angeordnet wurde.[76] Ziel des Umgangsrechts ist es jeweils, die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung zu erhalten und so – in Fällen der Fremdunterbringung – die Rückführungsperspektive offenzuhalten (siehe auch § 4 Rdn 23).[77]

 

Rz. 27

Für die Frage des Umgangsrechts ist nicht daran anzuknüpfen, ob die Eltern miteinander verheiratet waren. Auch dem nichtehelichen Vater steht demnach ein Umgangsrecht zu, das nicht dadurch berührt werden kann, dass die Mutter keine Störungen in ihrer neuen Partnerschaft möchte.[78] Nur soweit es das Kindeswohl erfordert, kommen Einschränkungen oder – als ultima ratio – der Ausschluss des Umgangs in Betracht. Diese Vorgabe steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHMR der bei rechtswidriger Versagung eines Umgangsrechts einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens vorsieht.[79]

 

Rz. 28

In den Schutzbereich der Umgangsberechtigten ist durch das zum 12.8.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters[80] auch der nur leibliche Vater einzubeziehen (vgl. hierzu auch Rdn 125). Die bis zum Jahr 2003 bestehende gegenteilige Rechtslage wurde für verfassungswidrig erklärt.[81] Auch die Zeugung eines Kindes im Wege der Fremdbefruchtung (heterologe Insemination) kann den später geschiedenen Ehemann nicht von seiner Umgangsbefugnis ausschließen.[82] Wurde die Vaterschaft angefochten, so besteht ein Umgangsrecht aus § 1684 Abs. 1 BGB bis zur rechtskräftigen Entscheidung,[83] danach kann es sich aus § 1685 Abs. 2 BGB ergeben (siehe auch Rdn 125).

[75] OLG Bamberg FamRZ 1999, 810; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1161.
[76] BGH FamRZ 2001, 1449; OLG Hamm FamRZ 2000, 1108.
[77] Siehe hierzu – grundlegend – BVerfGE 68, 176; vgl. auch BVerfGE 75, 201 und 79, 51; BVerfG FamRZ 2013, 361; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1092 und ZKJ 2014, 117.
[79] EuGHMR FamRZ 2001, 341.
[80] BGBl 2013 I, 2176.
[81] BVerfG FamRZ 2003, 816.
[82] OLG Frankfurt FamRZ 1988, 754.
[83] BGH FamRZ 1988, 711.

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