Rz. 161

Diesen Begriff definiert § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nicht näher. Allerdings ist auch dieses Zeitmaß auf das Kindeswohl zu beziehen und vom Alter und Zeitempfinden des Kindes abhängig zu machen.[605] So kann etwa bei ablehnender Haltung eines neunjährigen Kindes ein Zeitraum von einem Jahr in Betracht kommen. Ein unbefristeter Zustand, dem vorzubeugen ist, entsteht in der Praxis in der Regel nach einem Ausschluss von eineinhalb bis viereinhalb Jahren.[606] Aus Gründen der Rechtsklarheit muss die Zeitdauer für den Ausschluss festgelegt werden.[607] Aus der Regelung muss erkennbar sein, wann eine Überprüfung des Umgangsrechts geltend gemacht werden kann.[608] Nur unter engsten Ausnahmen, also nur, wenn eine hohe Prognosewahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der dauerhafte Ausschluss zum Wohl des Kindes erforderlich ist, kommt eine solche Vorgehensweise in Betracht.[609]

 

Rz. 162

Allerdings muss aufgrund der Rechtsprechung des EuGHMR bei einem Umgangsausschluss eine Überprüfung regelmäßig mindestens jährlich vorgenommen werden, wenn nicht im Ausgangsverfahren gutachterlich festgestellt wurde, dass schon die Überprüfung selbst dem Kindeswohl schaden würde.[610] Das bedeutet im Ergebnis nicht nur eine grundsätzliche Pflicht zur Überprüfung des Umgangsausschlusses nach einem Jahr (Grundlage: § 166 Abs. 2 FamFG, vgl. dazu § 3 Rdn 32), sondern wird wohl überhaupt die Anordnung eines Umgangsausschlusses von länger als einem Jahr nur in absoluten Ausnahmefällen ermöglichen.[611]

[606] Karle/Klosinski, ZfJ 2000, 343.
[607] OLG Hamm FamRZ 2000, 1108; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 883.
[608] BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815.
[610] Vgl. EuGHMR FamRZ 2011, 1484 [Heidemann/Deutschland] m. Anm. Wendenburg; vgl. auch EuGHMR, Urt. v. 19.6.2003 – Individualbeschwerde Nr. 46165/99 [Nekvedavicius/Deutschland] (n.v).
[611] In dieselbe Richtung auch OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 48; siehe zu einem Ausnahmefall BVerfG NZFam 2015, 234; siehe auch KG NZFam 2015, 478 (Ausschluss bei 16-jährigem Kind bis zu dessen Volljährigkeit).

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