Rz. 256
Kann demgegenüber eine einvernehmliche Regelung gefunden werden, so wird dieses Ergebnis als gerichtlich gebilligter Vergleich (vgl. dazu Rdn 237 ff.) – also nach Prüfung, dass er dem Kindeswohl nicht widerspricht – zu gerichtlichem Protokoll genommen.[907] Dieser Vergleich tritt an die Stelle der bisherigen Umgangsregelung.
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