Rz. 256

Kann demgegenüber eine einvernehmliche Regelung gefunden werden, so wird dieses Ergebnis als gerichtlich gebilligter Vergleich (vgl. dazu Rdn 237 ff.) – also nach Prüfung, dass er dem Kindeswohl nicht widerspricht – zu gerichtlichem Protokoll genommen.[907] Dieser Vergleich tritt an die Stelle der bisherigen Umgangsregelung.

[907] Zum gerichtlich gebilligten Vergleich im Vermittlungsverfahren auch Schlünder, FamRZ 2012, 9, 16 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge