Rz. 159

Eine dauerhafte Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts sind nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl nachhaltig gefährdet wäre.[598] Der Ausschluss des Umgangs ist also nur gerechtfertigt, wenn er nach den Einzelfallumständen unumgänglich ist, um eine akute Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn der Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend entgegengewirkt werden kann.[599]

 

Rz. 160

Der Umgangsausschluss ist verfassungsrechtlich zulässig,[600] darf aber nicht einseitig auf die ablehnende Haltung des betreuenden Elternteils gestützt werden. Ebenso wenig kommt er als schematisierte Maßnahme bei Inpflegenahme von Kindern in Betracht;[601] vielmehr ist dann – auch bei Dauerpflege – eine Umgangsregelung zu treffen, um die Rückführungsperspektive offenzuhalten (siehe dazu § 1 Rdn 224 und § 4 Rdn 23).[602] Beschränkt sich das Gericht lediglich auf die Ablehnung der Regelung des Umgangs, so wird dadurch das Elternrecht des nicht betreuenden Elternteils verletzt (siehe im Einzelnen Rdn 58, 60 und 60 ff.).[603]

Stets ist zu prüfen, ob sich das Kind aus nachvollziehbaren Gründen gegen den Umgang ausspricht (siehe Rdn 102 ff.).[604]

[598] BVerfGE 31, 194; OLG Hamm FamRZ 1999, 326; OLG Celle FamRZ 1998, 1458.
[599] BGH FamRZ 1980, 132; OLG Köln FamRZ 2005, 2011.
[600] BVerfG FamRZ 1983, 872.
[601] EuGHMR FamRZ 2002, 1393; OLG Hamm FamRZ 2004, 1310.
[602] Siehe hierzu EuGHMR FamRZ 2002, 1393; BVerfGE 68, 176; vgl. auch BVerfGE 75, 201 und 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 463; 2010, 1092.
[603] BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815.
[604] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1460.

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