Rz. 93

Es obliegt der Eigenentscheidung des Umgangsberechtigten, wie er den Zeitraum des Umgangskontaktes konkret gestalten möchte.[347] Allerdings hat er jede Beeinflussung des Kindes gegen den anderen Elternteil zu unterlassen und auf die Kindesbelange Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Kindes. Ohne ausdrückliche Abstimmung mit dem Sorgeberechtigen darf der Umgangskontakt nicht dazu genutzt werden, tatsächliche oder vermeintliche Versäumnisse des Sorgeberechtigten zu kompensieren. Allein dieser bestimmt die Erziehungsmaßstäbe.[348] Zu respektieren ist auch die religiöse Erziehung durch den Obhutselternteil.

 

Rz. 94

Ein häufiger Streitpunkt ist die Anwesenheit eines neuen Partners des Umgangsberechtigten. Solange das Kindeswohl nicht erfordert, dass der Partner vom Umgang ausgeschlossen wird,[349] können gegen dessen Anwesenheit keine Einwände erhoben werden.[350] Gleiches gilt für die Großeltern, umso mehr, wenn sie früher sogar das Kind betreut haben.[351] Anderes gilt nur, soweit die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB vorliegen. Denn der dauerhafte Ausschluss eines Dritten von den Umgangskontakten ist nicht nur eine Ausgestaltung des Umgangsrechts, sondern eine Umgangseinschränkung.[352]

Etwaige Sicherheitsbedenken des betreuenden Elternteils sind vom Umgangsberechtigten zu respektieren, soweit sie sich am Kindeswohl orientieren und nicht rechtsmissbräuchlich sind. Vor diesem Hintergrund kann es gerechtfertigt sein, zu verbieten, dass das Kind auf dem Motorrad mitfährt.[353] Verboten werden kann gegebenenfalls auch die Anwesenheit gefährlicher Haustiere.[354] Dies gilt insbesondere bei der Haltung eines Kampfhundes, der das Kind nicht kennt. Sonstige typische Ausgestaltungsentscheidungen darf hingegen der Umgangsberechtigte in eigener Verantwortung treffen; dies betrifft etwa die Auswahl des Freizeitprogramms, Dauer des Fernseh- und PC-Konsums sowie des Kino- oder Fernsehprogramms, Ernährung, Spielzeiten und Umgang mit Dritten während der Besuchszeiten.[355]

 

Rz. 95

Bei Ausübung des Umgangsrechts steht dem Berechtigten die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung zu. Für den Mitinhaber der gemeinsamen Sorge folgt das aus § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB, für den nicht sorgeberechtigten Elternteil i.V.m. § 1687a BGB.[356]

 

Rz. 96

Im Falle akuter Erkrankung oder eines Unfalls des Kindes während der Umgangsdauer kann der Umgangsberechtigte die ärztliche Behandlung veranlassen, wenn der Sorgeberechtigte nicht erreicht werden kann und Anordnungen des Sorgeberechtigten nicht abgewartet werden können, (§ 1687a i.V.m.) § 1687 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 1629 Abs. 1 S. 4 BGB. Ein Recht des Umgangsberechtigten auf Anwesenheit bei einer vom allein Sorgeberechtigten initiierten ärztlichen Behandlung besteht jedoch nicht.[357]

[347] Bruns, FamFR 2013, 553, 554; PK-KindschR/Gottschalk, § 1687 Rn 16 m.w.N.
[348] OLG Brandenburg FamRZ 2002, 974.
[349] OLG Nürnberg FamRZ 1998, 976.
[350] BGHZ 51, 219; KG FamRZ 2016, 389; OLG Hamm FamRZ 1982, 93; PK-KindschR/Gottschalk, § 1687 Rn 16 m.w.N.
[351] OLG Stuttgart NJW 1978, 380.
[352] Staudinger/Coester, § 1684 Rn 222.
[353] OLG München FamRZ 1998, 974.
[355] Gottschalk, ZKJ 1016, 28; PK-KindschR/Gottschalk, § 1687 Rn 16 m.w.N.
[356] Siehe dazu auch Koch, Betreuung des Kindes im Rahmen des Umgangs, FuR 2016, 265.
[357] OLG Stuttgart FamRZ 1966, 256.

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