Rz. 225

(Zur örtlichen Zuständigkeit vgl. § 1 Rdn 371 ff.)

 

Rz. 226

(Zur instanziellen Zuständigkeit vgl. § 1 Rdn 382.)

 

Rz. 227

(Zu Begriff, Umfang und den verfahrensrechtlichen Ausprägungen des Amtsermittlungsgrundsatzes zunächst eingehend – mutatis mutandis – siehe § 1 Rdn 383 ff.)

Das Gericht hat die familiäre Situation nach § 26 FamFG von Amts wegen umfassend aufzuklären und gegebenenfalls unter Einbeziehung psychologischer Gutachten alle Möglichkeiten einer für das Kind seelisch verträglichen Anbahnung von Kontakten zu prüfen.[824] Die dem Gericht eingeräumten Aufklärungsmöglichkeiten sind jedoch nicht "therapeutisch" einzusetzen. Die Beteiligten dürfen daher nicht unangemessen zu einer Einigung gedrängt werden.[825] Zielrichtung des § 26 FamFG ist es auch nicht, aufzuklären, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Elternteil zu einem früheren Zeitpunkt seinen Pflichten gegenüber dem Kind unzureichend nachgekommen ist. Unabhängig davon, dass die Aufklärung früherer krisenhafter Familiensituationen zurückhaltende Betrachtung verdient, ist sie auch regelmäßig aus Sicht des Kindeswohls nicht erforderlich. Die erstrebte Umgangsregelung gestaltet gegenwärtige und künftige Familienbeziehungen, so dass zuvörderst der jetzt vorhandene Wille und die in die Zukunft gerichtete Absicht entscheidend sind.[826] Bei einem Umgangsausschluss wegen eines entgegenstehenden Kindeswillens kann es nach § 26 FamFG notwendig sein, ein Sachverständigengutachten (siehe im Einzelnen § 1 Rdn 394 ff.) dazu einzuholen, ob der erklärte dem wahren Kindeswillen entspricht.[827]

[824] BGH FamRZ 1997, 173; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1124; 2002, 621; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 858.
[825] BGH FamRZ 1994, 156.
[826] OLG Hamburg FamRZ 1991, 471.
[827] Dazu eingehend – auch zu den allgemeinen Maßstäben – OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 48.

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