Rz. 199

Voraussetzung für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist ein berechtigtes Interesse des umgangsberechtigten Elternteils.[777] Dieses ist regelmäßig dann zu bejahen, soweit dem betreffenden Elternteil keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, um sich über die Entwicklung des Kindes – auch bei Dritten im Rahmen eines ihm zustehenden vollständigen oder teilweisen Mitsorgerechts – in zumutbarer Weise zu informieren.[778] Hiervon ist dann auszugehen,

wenn kein Recht zum persönlichen Umgang besteht,[779]
das Kind sowohl persönliche als auch briefliche Kontakte ablehnt,
wegen des Kindesalters oder großer räumlicher Entfernung weder persönlich noch durch Schriftverkehr eine ausreichende eigene Überzeugung vom Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes sichergestellt werden kann[780] oder
wegen größerer Zeitabstände der Umgangskontakte für den Zwischenzeitraum ein berechtigtes Auskunftsinteresse besteht.
 

Rz. 200

Der Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn sich der berechtigte Elternteil längere Zeit nicht um das Kind gekümmert hat.[781] Allerdings kann das bisherige Verhalten gegenüber dem Kind für Inhalt und Umfang der Auskunft Bedeutung haben.[782]

 

Rz. 201

Dem Berechtigten steht es frei, ob und wann er seinen Anspruch gelten machen will. Für seine Entscheidung können verschiedene Aspekte Relevanz haben, die auch in der persönlichen Entwicklung des Berechtigten selbst oder des Kindes verwurzelt sein können.

 

Rz. 202

Von einem berechtigten Interesse kann nicht ausgegangen werden, wenn mit dem Auskunftsanspruch Zwecke verfolgt werden, die dem Kindeswohl abträglich sind oder wenn der Auskunftsanspruch missbräuchlich eingesetzt wird.[783] Hierzu gehört etwa die angestrebte Überwachung des Sorgeberechtigten, um auf diesem Weg Informationen zu erlangen, die in einem Sorgerechtsabänderungsverfahren eingesetzt werden sollen,[784] oder um den Aufenthalt des Kindes zu erlangen, um so den gerichtlich ausgeschlossenen Kontakt mit dem Kind wahrnehmen zu können. Nicht ausreichend ist, dass der auskunftsberechtigte Vater in einem Internet-Chat ankündigt, das Kind irgendwann zu sich nehmen zu wollen und er die Mutter des Kindes im Internet beleidigt und deren Bruder bedroht.[785]

 

Rz. 203

Abzugrenzen ist hiervon die gegebenenfalls auf Seiten des Auskunftsberechtigten verfolgte Absicht, Informationen zu erhalten, die im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung Bedeutung besitzen können. Hier gilt, dass der Unterhaltspflichtige ohnehin gegenüber dem Kind einen Auskunftsanspruch über Einkommen und Vermögen hat, soweit es unterhaltsrechtlich relevant ist. Das Kindeswohl wird daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass in Erfüllung des Auskunftsanspruchs Informationen bekannt werden, die in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen ohnehin hätten offengelegt werden müssen.[786]

[777] OLG Hamm FamRZ 1995, 1288.
[778] OLG Koblenz FamRZ 2014, 1473; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1861; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.3.2014 – 9 WF 83/13 (n.v.); BayObLG FamRZ 1996, 813; Rauscher, FamRZ 1998, 329.
[780] BayObLG FamRZ 1983, 1169.
[781] BayObLG FamRZ 1993, 1487.
[782] BayObLG FamRZ 1993, 1487.
[783] BayObLG FamRZ 1996, 813; FamRZ 1993, 1487.
[784] BayObLG FamRZ 1993, 1487.
[786] BayObLG FamRZ 1993, 1487.

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