Rz. 66

Auch wenn jegliche Schematisierung zu vermeiden ist,[244] hat sich gleichwohl als gefestigte Rechtsprechung herausgebildet, dass bei älteren Kindern der Umgangskontakt in jeweils 14-tägigem Rhythmus stattfindet.[245] Damit die Umgangsregelung vollstreckbar ist (siehe dazu § 6 Rdn 14 ff.), muss der erste periodische Umgangstermin kalendermäßig festgelegt werden.[246]

Ein Kontakt an jedem Wochenende ist problematisch, da hierdurch dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit genommen wird, eigene Wochenenden mit dem Kind zu verbringen.[247]

Ein Wechselmodell kann richterlich nicht – und schon gar nicht durch eine entsprechende Umgangsregelung – angeordnet werden (siehe dazu eingehend § 1 Rdn 327 ff.).

 

Rz. 67

Der Ausübung eines periodischen Umgangsrechts können im Einzelfall allerdings beachtliche Gründe entgegenstehen, aufgrund derer es der umgangsberechtigte Elternteil hinzunehmen hat, dass an einem bestimmten Tag entgegen dem Inhalt der getroffenen Regelung ausnahmsweise kein Kontakt mit dem Kind stattfinden kann. Ein solcher Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Kind wegen einer vom betreuenden Elternteil geplanten Ferienreise abwesend ist. Denn zum einen würde es dem Wohl des Kindes widersprechen, wenn allein wegen des periodischen Umgangsrechts Familienurlaube von allgemein üblicher Dauer innerhalb (bei einem schulpflichtigen Kind) oder auch außerhalb (beim einem kleineren Kind) der Schulferien unterbleiben müssten. Zum anderen ist es dem betreuenden Elternteil zuzugestehen, mit dem Kind eine Urlaubsreise anzutreten. Die Zeit der Urlaubsreise stellt somit eine dem Recht immanente Schranke für das periodische Umgangsrecht dar. Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn sich die Urlaubsgestaltung des betreuenden Elternteils als schikanös und treuwidrig erweist und sie insbesondere dazu dient, das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu vereiteln oder sogar – vor allem bei langfristiger oder häufig wiederkehrender Urlaubsabwesenheit – im Kern auszuhöhlen.[248]

 

Rz. 68

Die häufig praktizierte Übung eines Kontakts alle zwei Wochen ist im Einzelfall anzupassen.[249] Bestehen etwa zwischen dem Kind und seinem Elternteil sehr enge emotionale Bindungen oder ist das Kind sehr jung – dann greift der Aspekt des kindlichen Zeitempfindens[250] – so kann es angezeigt sein, dass Umgangsbesuche auch innerhalb der Woche stattfinden.[251] Allerdings sollte die Anordnung einer Vielzahl kurzer Umgangsintervalle im Sinne einer Zersplitterung der Woche vermieden werden.[252] Gleiches kann gelten, wenn zwischen den Wohnungen der Eltern eine nur geringe räumliche Distanz besteht[253] und sich Nachmittagsbesuche anbieten.[254] In besonderen Einzelfällen kann auch erwogen werden, dass sich das Kind pro Monat eine Woche lang beim Umgangsberechtigten aufhält.[255]

Ein neues Feld wurde seit dem 1.1.2008 durch die Neufassung von § 1570 BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eröffnet: In Zukunft könnte eine Tendenz zu einer Ausweitung der Umgangskontakte dann zu beobachten sein, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil seine Erwerbsobliegenheit unter Hinweis auf kindbezogene Gründe bestreitet. Ist der andere Elternteil während der Zeiten, in denen der betreuende Elternteil arbeitet, zur (ggf. ergänzenden) Betreuung des Kindes bereit und in der Lage, so wird auf ihn als Betreuungsperson des Kindes in diesen Zeiten zurückzugreifen sein.[256] Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern nicht dem Grunde nach über das Umgangsrecht streiten. Eine bestehende Umgangsregelung ist zudem grundsätzlich vorgreiflich.[257]

 

Rz. 69

Wichtig ist, dass der Umgang regelmäßig und periodisch stattfindet, so dass sich alle Beteiligten hierauf einstellen können. Die Wochenendregelung sollte – jedenfalls bei größeren Kindern – nach Möglichkeit am Freitagabend beginnen und bis Sonntagabend dauern, so dass ein ausreichend langer zusammenhängender Zeitraum gegeben ist.[258] Bei der Festlegung der Uhrzeiten sollte neben den Schulzeiten des Kindes und dessen Freizeitaktivitäten auch den beruflichen Verpflichtungen beider Elternteile Rechnung getragen werden. Kollidiert das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem eines Dritten – etwa mit Großeltern – so kann es nicht aufgrund deren Umgangsinteressen beschränkt werden; das elterliche Umgangsrecht aus § 1684 Abs. 1 BGB ist dem nach § 1685 BGB vorrangig;[259] gleiches gilt für den Umgang nach § 1686a BGB. Bei Kleinkindern bis etwa drei Jahren sollte deren im Vergleich zu größeren Kindern anderes Zeitempfinden berücksichtigt werden.[260] Dies bedeutet, dass häufigere Kontakte stattfinden,[261] die allerdings zeitlich kürzer ausgestaltet sein können, um eine zu lange Trennung vom betreuenden Elternteil zu vermeiden. Ob ein vierstündiger Besuch angemessen und ausreichend ist,[262] muss am jeweiligen Einzelfall orientiert geprüft werden, wobei etwa auch der Tatsache Rechnung getragen werden kann, wann ein Kind seinen Mittagsschlaf hält,[263] damit diese Zeit entweder in den Umgangskontakt ...

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