Rz. 118

Dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB.

 

Rz. 119

Die Zustimmung der Mutter ist nicht formbedürftig.[111] Deshalb kann die Erklärung bereits vor dem Verfahren schriftlich erklärt und dem Antrag des Vaters in der Anlage beigefügt werden. Möglich ist es aber auch, dass die Zustimmung mündlich während der nach § 160 FamFG durchzuführenden Anhörung abgegeben wird.[112] In beiden Fällen ist die erteilte Zustimmung während des gerichtlichen Verfahrens bis zur letzten mündlichen Erörterung in der letzten Tatsacheninstanz jederzeit von der Mutter frei widerruflich.[113] Die Mutter kann also noch in der Beschwerde die erstinstanzlich erteilte Zustimmung widerrufen. Nach Beendigung des Verfahrens bleibt ihr die Möglichkeit der Einleitung eines Abänderungsverfahrens.[114]

 

Rz. 120

Das Gericht hat auch dann, wenn die Mutter die Zustimmung erteilt hat oder das Kind der Übertragung nicht widerspricht, zu prüfen, ob und dass die Übertragung nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.[115] Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kindeswohl mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater widersprochen wird, ist der Antrag abzulehnen – auch dann, wenn die Mutter zugestimmt hat.[116]

[111] PWW/Ziegler, § 1671 BGB Rn 62.
[112] Völker/Clausius, FamRMandat – Sorge- und Umgangsrecht, § 1 Rn 307.
[113] Völker/Clausius, FamRMandat – Sorge- und Umgangsrecht, § 1 Rn 307; Palandt/Götz, § 1671 BGB Rn 46.
[114] Palandt/Götz, § 1671 BGB Rn 46.
[115] PWW/Ziegler, § 1671 BGB Rn 63.
[116] Palandt/Götz, § 1671 BGB Rn 48.

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