Rz. 55

Bereits vor der Geburt des Kindes kann eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 1626b Abs. 1 BGB eine Erklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung unwirksam. Aber gemäß § 1626b Abs. 2 BGB ist eine Erklärung vor der Geburt möglich. Sie erlangt erst mit der Geburt des Kindes Wirksamkeit.[52] Rechtsbedingung für das Wirksamwerden der vorgeburtlich abgegebenen Sorgeerklärung ist demnach, dass das Kind lebend geboren wird.[53]

 

Rz. 56

Auch eine vor der Geburt des Kindes abgegebene Sorgeerklärung muss sich an den Vorschriften der §§ 1626b, c und d BGB messen lassen. Sie muss notariell beurkundet werden,[54] darf nicht dem Kindeswohl widersprechen und muss persönlich abgegeben werden.

 

Rz. 57

Von Relevanz kann die Möglichkeit der Sorgeerklärung bereits vor Geburt des Kindes sein, wenn der leibliche Vater des Kindes ausländischer Herkunft ist und ihm die Abschiebung droht. Denn gerade wegen der frühzeitigen Möglichkeit kann es dem Vater verwehrt werden, seine Abschiebung dadurch zu verhindern, dass er verlangt, ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, eine Sorgeerklärung für das bereits geborene Kind abzugeben.[55]

 

Rz. 58

 

Hinweis

Droht dem Vater eines noch nicht geborenen Kindes die Abschiebung, sollte ihm angeraten werden, bereits vor der Geburt des Kindes eine Sorgeerklärung abzugeben.

[52] PWW/Ziegler, § 1626b BGB Rn 2.
[53] KG, Beschl. v. 27.6.2011 – 16 UF 124/11, openJur 2012, 15461.
[54] KG, Beschl. v. 16.2.2012 – 17 UF 375/11, openJur 2012, 52855.
[55] Nds. OVG, Beschl. v. 27.2.2007 – 10 ME 76/07, openJur 2012, 45487.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge