Rz. 196

Die Rechtsschutzversicherung wird von vielen Mandanten als Versicherung gegen jedes Kostenrisiko gesehen. Über den Umfang des Versicherungsschutzes im Allgemeinen und Risikoausschlüsse im Besonderen herrscht häufig Unwissenheit.[226]

 

Rz. 197

Es obliegt deshalb dem Rechtsanwalt, zunächst abzuklären, ob die Rechtsschutzversicherung des Mandanten im konkreten Fall eintrittspflichtig ist.

Da die Versicherungsbedingungen einem regelmäßigen Wandel unterliegen, muss jeweils geprüft werden, welche Bedingungen einschlägig sind. Dabei ist zu bedenken, dass es keine für alle verbindlich zu verwendenden Versicherungsbedingungen gibt. Die Versicherungsbedingungen beruhen in der Regel auf den Musterbedingungen, den "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung", welche vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zur Verfügung gestellt werden.[227]

Es ist genau zu klären, für welchen Lebensbereich Versicherungsschutz besteht. Oftmals wird nicht bedacht, dass nur Teilbereiche versichert sind und oft weiß der rechtsschutzversicherte Mandant selbst nicht, welche Bereiche er versichert hat. Der Rechtsanwalt sollte sich zu diesem Zwecke den Versicherungsvertrag und die diesbezüglichen Versicherungsbedingungen überreichen lassen.

Die Versicherungsbedingungen sind nach einem Bausteinprinzip aufgebaut und enthalten Klauseln für die einzelnen Vertragsarten Privat, Unternehmen, Verein, Landwirte, Beruf, Verkehr, Fahrzeug und Wohnen.

 

Rz. 198

 

Hinweis

Auf jeden Fall benötigt der Rechtsanwalt Name und Anschrift des Versicherers, die Versicherungsnummer, Name und Anschrift des Versicherungsnehmers. Hilfreich ist es, sich den Versicherungsschein vorlegen zu lassen, um den Versicherungsumfang feststellen zu können.

 

Rz. 199

 

Tipp

Der Rechtsanwalt muss mit seinem Mandanten auch unbedingt klären, ob seine Beauftragung nur für den Fall der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung erfolgen soll. Anderenfalls kann der Rechtsanwalt für die ohne uneingeschränkten Auftrag und ohne Deckungszusage veranlassten Kosten haftbar gemacht werden.[228]

 

Rz. 200

Über die Ausschlusstatbestände in Ziffer 3.3 der ARB 2012 ("Was ist nicht versichert?")[229] sollte der Rechtsanwalt allerdings orientiert sein, um dem Mandanten bereits bei Mandatsbeginn einen ersten Hinweis darauf geben zu können, welche Fälle voraussichtlich keinen Versicherungsschutz genießen.

Nach den ARB 2012 wird unterschieden nach zeitlichen (Ziffer 3.1) und inhaltlichen (Ziffer 3.2) Ausschlüssen.

Generell besteht während der Wartezeit der ersten drei Monate nach Vertragsschluss kein Versicherungsschutz, Ziffer 3.1.1 der ARB 2012. Es bestehen jedoch Ausnahmen in einigen Bereichen.

Inhaltliche Ausschlüsse sind – je nach versichertem Bereich – in Ziffer 3.2 der ARB 2012 genannt (Auszug):

Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit

Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben,
Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind,
Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden,
dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt,
der Finanzierung eines der vorbezeichneten Vorhaben an einem Grundstück,
der Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen,
kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht,
dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen,
Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum,
dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht,
Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen,
Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen, Spiel- oder Wettverträgen,
dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht,
der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt,
Verfahren vor Verfassungsgerichten,
Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt,
einem Insolvenzverfahr...

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