Rz. 1

Für den Rechtsanwalt beginnt die Befassung mit zivilprozessualen Fragestellungen nicht erst mit der Einreichung einer Klage, sondern bereits dann, wenn der Mandant ihn zur Beratung aufsucht, um ihn nachfolgend auch mit seiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen.

 

Rz. 2

Für den Rechtsanwalt stellt sich hier zunächst die Frage nach dem Abschluss eines Anwaltsvertrages.[1] Dabei muss berücksichtigt werden, welche Ziele und Interessen der Mandant verfolgt, wann der Abschluss eines Anwaltsvertrages dem Rechtsanwalt kraft Gesetzes nicht möglich ist, welche Fragen in einem Anwaltsvertrag zu regeln sind und wie sich die Frage der Vergütung beantwortet.[2] Im nachfolgenden Abschnitt B.I. (siehe Rdn 7 ff.) sollen hierzu rechtliche Grundlagen aufgezeigt werden, ohne dass eine erschöpfende Darstellung in dem Rahmen der AnwaltFormulare Zivilprozessrecht möglich wäre. Die erforderlichen Muster finden sich dann in Abschnitt C (siehe Rdn 211 ff.).

 

Rz. 3

Ist der Anwaltsvertrag geschlossen, so liegt die Frage nach der Vollmacht des Mandanten nahe. Hierbei ist zu unterscheiden, welche Vollmacht das Gesetz dem Rechtsanwalt als Außenvollmacht gibt und welchen Modifikationen diese im Innenverhältnis unterworfen ist. In diesem Umfeld ist zu klären, welche Einschränkungen und Erweiterungen für den Rechtsanwalt sinnvoll sind. In Abschnitt B.II. (siehe Rdn 107 ff.) sollen wesentliche Fragen hierzu aufgeworfen und möglichst viele Antworten gegeben werden. Muster diverser Vollmachten finden sich dann in Abschnitt C (siehe Rdn 218 ff.).

 

Rz. 4

Es ist heute keine juristische Zeitung und nahezu keine Ausgabe einer solchen Zeitung zu finden, in denen keine Entscheidung eines Gerichts zu einer Frage der anwaltlichen Haftung[3] enthalten ist. Die Anforderungen an die Qualität der anwaltlichen Beratung und Interessenwahrnehmung sind immens. Abschnitt B.III. (siehe Rdn 137) zeigt die Grundlagen der anwaltlichen Haftung auf und legt dar, wo Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bestehen und welchen Regeln diese unterliegen. Formulierungshilfen finden sich auch hier in Abschnitt C (siehe Rdn 228 ff.).

 

Rz. 5

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es erforderlich sein, das Mandatsverhältnis zu beenden. Sei es, dass der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sei es, dass der Mandant notwendige Informationen nicht erteilt und sich nicht meldet. Auch kann das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant gestört sein. In Abschnitt B.IV. (siehe Rdn 169) soll erläutert werden, welche Aspekte der Rechtsanwalt im Hinblick auf den Zivilprozess zu beachten hat und welche Maßnahmen er hier ergreifen muss. Die notwendigen und vollständigen Muster finden sich dann in Abschnitt C (siehe Rdn 231).

 

Rz. 6

Hat der Rechtsanwalt das Mandat übernommen und verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so wird dem Rechtsanwalt regelmäßig auch der Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung überlassen. In Abschnitt B.V. (siehe Rdn 196) werden die Grundzüge des Kontaktes mit der Rechtsschutzversicherung, die Obliegenheiten und die zu beachtenden Fristen auf der Grundlage der ARB 2009 dargestellt. Die erforderlichen Muster für den Kontakt finden sich in Abschnitt C (siehe Rdn 237).

[1] Hierzu ausführlich auch Kilian/vom Stein/vom Stein, Praxishandbuch für Anwaltskanzlei und Notariat, 2005, Teil 3, Kap. 8, § 25.
[2] S. hierzu insbesondere Schneider/Wolf (Hrsg.), AnwaltKommentar RVG, 8. Aufl. 2016, § 1.
[3] Zur Vermeidung von Haftungsfällen muss bei Fristversäumung immer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft werden, die allerdings ebenfalls fristgebunden ist; s. hierzu die ausführlichen Darlegungen in § 20 Rdn 1 ff.

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