Rz. 91

Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien für alle nach dem 30.6.2004 erteilten unbedingten Aufträge nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),[96] für die vor dem 1.7.2004 erteilten unbedingten Aufträge nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich nur an der durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum 1.7.2004 geschaffenen Rechtslage.

 

Rz. 92

Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, zumindest die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu verlangen (sog. Gebührenunterschreitungsverbot).

 

Rz. 93

Nach § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO darf der Rechtsanwalt allenfalls im Einzelfall besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch eine Ermäßigung oder den Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrages Rechnung tragen.

 

Rz. 94

 

Tipp

Soweit der Mandant finanzielle Schwierigkeiten zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes oder zur Rechtsverteidigung geltend macht, ist immer zu prüfen, inwieweit ein Anspruch gegen Dritte auf Prozesskostenvorschuss, auf Prozesskostenhilfe[97] gegen den Staat oder auch auf eine Deckungszusage einer privaten Rechtsschutzversicherung besteht. Auf diese Möglichkeiten, eine Kostentragungslast Dritter in Anspruch zu nehmen, ist der Mandant regelmäßig hinzuweisen.

 

Rz. 95

Im Übrigen ist eine Abweichung vom Gebührenunterschreitungsverbot nur in den im RVG ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Danach bestehen zwei Ausnahmetatbestände:

Zum einen das in § 4a Abs. 1 S. 2 RVG geregelte Erfolgshonorar, wonach im Misserfolgsfall eine geringere als die gesetzliche Gebühr dann vereinbart werden kann, wenn für den Erfolgsfall eine angemessene Erhöhung der gesetzlichen Gebühr vereinbart wird.
Zum anderen können nach § 4 Abs. 1 RVG im außergerichtlichen Bereich niedrigere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden, soweit dies einer Angemessenheitskontrolle standhält.[98] Soweit das RVG für eine Tätigkeit keine bestimmte Gebühr und damit auch keine Mindestgebühr vorsieht, wie z.B. für eine außergerichtliche Erstberatung, darf diese kostenlos erbracht werden. Der Rechtsanwalt soll dann auf eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG hinwirken, wobei die Vereinbarung nicht der Angemessenheitskontrolle des § 4 Abs. 1 RVG unterliegt.[99]
 

Rz. 96

Kein Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot liegt im Übrigen vor, wenn die Honorierung eines anwaltlichen Terminsvertreters hinter den gesetzlichen Gebühren zurückbleibt.[100] Dies setzt voraus, dass Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten tätig wird.

Auch sog. "Rationalisierungsabkommen" der Rechtsschutzversicherer, die regelmäßig Gebührensätze unterhalb der gesetzlichen Gebühren festlegen, erscheinen im Hinblick auf das Gebührenunterschreitungsverbot problematisch.[101]

Eine Rechtsberatung pro bono ist demgegenüber gebührenrechtlich zulässig, zumal ein Verbot anwaltlicher pro bono-Tätigkeit schon nicht im Einklang mit der Verfassung stünde, da eine solche Tätigkeit bereits tatbestandlich der Regelung des § 49 Abs. 1 S. 1 BRAO nicht unterfällt.[102]

Eine höhere als die gesetzliche Gebühr kann der Rechtsanwalt bei Vorliegen einer rechtswirksamen Honorar- bzw. Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG beanspruchen.

 

Rz. 97

 

Hinweis

Diese Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Honorarvereinbarung geschlossen werden kann, ist von der Problematik zu unterscheiden, ob eine solche Zusatzvergütung auch tatsächlich durchsetzbar ist. Dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die konkrete Auseinandersetzung einen Aufwand erfordert, der in keinem Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren steht, oder wenn die Bedeutung des Mandats deutlich über den konkreten Streitgegenstand hinausgeht.

 

Rz. 98

Die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen einer Honorarvereinbarung das Mandat zu kündigen, ist nicht grundsätzlich gesetz- oder vertragswidrig. Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar ist vielmehr gerechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche Gebührenbemessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich überschreitet.[103] Dies ist dann im Einzelfall zu klären.

 

Rz. 99

Die Vergütungsvereinbarung ist in § 3a RVG geregelt. Sie bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss als Vergütungsvereinbarung oder in gleicher Weise bezeichnet sein. Sie muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein, darf insbesondere nicht in der Vollmacht enthalten sein. Mit der Auftragserteilung darf sie jedoch verbunden sein. Wesentlich ist das Regelungsziel, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen. "Deutlich abgesetzt" ist sie, wenn sie optisch eindeutig von anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen abgegrenzt ist – etwa durch einen gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragrafen.[104] Danach ist...

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