Rz. 46

Der Große Strafsenat hat mit der Entscheidung vom 27.4.2005 festgehalten, dass die Fahrerlaubnis nur entzogen werden kann, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Sicherheitsbelangen gegeben ist.[21] Dieser Zusammenhang kann sich aber auch aus früherem Verhalten oder aus der konkreten Durchführung oder Vorbereitung der Tat – was dann aber eigens durch das Tatgericht festgestellt werden muss – ergeben. Stellt das Gericht mithilfe eigener Sachkunde in der Hauptverhandlung keine charakterliche Ungeeignetheit fest, hat es nurmehr die Möglichkeit, als Nebenstrafe ein Fahrverbot zu verhängen.

Dies gilt sicherlich auch dann, wenn ein Mitverschulden des Unfallgegners nicht geeignet ist, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter einer fahrlässigen Körperverletzung auszuschließen, nämlich dann, wenn es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht. Dies gilt selbst für die Bestimmung der Strafe, da das Mitverschulden des Unfallgegners unerheblich sein soll, zumal wenn einschlägige Vorstrafen vorliegen.[22]

[22] KG v. 4.3.2014 – (3) 121 SS 27/14 (21/14), NZV 2015, 45.

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