Rz. 104

Fraglich ist, ob sich unter Berücksichtigung der eingeschränkte Funktion des Restmandates dennoch eine Berechtigung des Betriebsrats im Restmandat ergibt, für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten, die im Zusammenhang mit dem Untergang des Betriebs stehen und für die eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats besteht, Vertreter in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden.[113]

 

Rz. 105

Jedenfalls in den Konstellationen, in denen das Amt des Gesamtbetriebsrats unberührt bleibt, weil die Voraussetzungen des § 50 BetrVG weiter vorliegen, besteht für die Entsendung von Mitgliedern aus dem untergegangen Betrieb aber kein zwingendes Bedürfnis. In diesem Fall sind die Mitbestimmungsrechte vom Gesamtbetriebsrat wahrzunehmen. Dass in diesem die Mitglieder des Betriebsrats im Restmandat des untergegangenen Betriebs nicht mehr repräsentiert sind, ist hinzunehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 50 BetrVG nicht vor, bleibt der örtliche Betriebsrat ohnehin im Restmandat zuständig.

 

Rz. 106

Für ein Erlöschen der Mitgliedschaften im Gesamtbetriebsrat soweit für den örtlichen Betriebsrat nur noch ein Restmandat besteht, sprechen auch praktische Erwägungen.[114] Die §§ 47 ff. BetrVG gehen von einem uneingeschränkten Vollmandat der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats aus. Die Annahme, von einem Betrieb entsandte Betriebsratsmitglieder seien nur teilweise mandatiert, – nämlich nur soweit das Restmandat im örtlichen Betriebsrat betroffen ist – ist den Regelungen fremd. Bei Beschlussfassungen müsste dann außerhalb der Reichweite des Restmandats eine Verhinderung dieses Mitglieds nach § 25 Abs. 1 BetrVG angenommen werden, die Feststellung der Beschlussfähigkeit würde Probleme bereiten. Im Ergebnis ist daher von einem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat auszugehen, soweit der Betriebsrat nur noch das Restmandat ausübt.

[113] Bejahend: DKKW/Buschmann, § 21b Rn 7; a.A.: Feudner, DB 2003, 882, 886.
[114] Feudner, DB 2003, 882, 886.

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