Rz. 51

Das Restmandat ist vom Betriebsrat in der personellen Zusammensetzung auszuüben, die derjenigen bei Beendigung des regulären Mandats entspricht.[59] Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Betriebsuntergangs durch Spaltung. War zu diesem Zeitpunkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder bereits unter die vorgesehene Größe gesunken, führen die verbleibenden Betriebsratsmitglieder die Geschäfte, zu denen auch die Ausübung des Restmandates gehört,[60] gem. § 22, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG fort. Das Ausscheiden aus dem Betrieb bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Entstehen des Restmandats führt dann nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat. § 24 Nr. 3 und 4 BetrVG finden keine Anwendung.[61] Scheiden Mitglieder z.B. durch Amtsniederlegung aus, führen die übrigen Betriebsratsmitglieder das Restmandat weiter, solange zumindest noch ein Betriebsratsmitglied vorhanden ist.[62]

[60] Fitting u.a., § 21b Rn 14; GK-BetrVG/Kreutz, § 21b Rn 17; ErfK/Koch, § 21b Rn 4.
[61] BAG v. 5.5.2010 – 7 AZR 728/08; ErfK/Koch, § 21b Rn 4; Fitting u.a., § 21b Rn 19.

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