Rz. 90

Allein die Beendigung der Führungsvereinbarung als solche muss noch keinen Einfluss auf die betriebliche Ebene haben. Hat es keine Auswirkungen, bleibt das reguläre Betriebsratsamt unberührt.

Das ist etwa der Fall, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb alleine weiterführt, z.B. weil die übrigen Arbeitgeber ihren Geschäftsbetrieb (etwa im Insolvenzverfahren) aufgeben.[97] Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, nicht berührt. Ebenso wie bei einer Stilllegung eines Betriebsteils oder einer Betriebseinschränkung, die grundsätzlich keinen Einfluss auf die Betriebsidentität haben, werden auch hier die betrieblichen Strukturen nicht verändert. Der Betriebsrat nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer bei unveränderter Organisationsstruktur auch nach Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs weiterhin das reguläre Mandat wahr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge