Rz. 139

Werden durch Firmentarifvertrag gebildete Einheiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung nach dem UmwG übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in die Parteistellung des Arbeitgebers im Tarifvertrag ein.[159] Der Tarifvertrag gilt mit seinem bisherigen betrieblich-räumlichen Geltungsbereich normativ weiter. Für den Fall der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach Spaltung gem. §§ 123 UmwG ist aber zu klären, welcher Rechtsträger in die Position als Tarifvertragspartei des Firmentarifvertrags eintritt (siehe Rdn 492 ff.).[160]

 

Rz. 140

Werden durch Firmentarifvertrag gebildete Einheiten auf einen anderen Rechtsträger im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, tritt eine Bindung des Erwerbes nach h.M. nur ein, wenn der Erwerber in den Tarifvertrag ausdrücklich eintritt oder diesen neu abschließt.[161]

Zwar ließe sich eine Fortgeltung des Tarifvertrages mit einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 TVG erreichen. Hierfür spricht eine europarechtskonforme Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG v. 12.3.2001, nach der (auch) die aufgrund einer Vereinbarung bestehenden Interessenvertretungen grundsätzlich erhalten bleiben, sofern die übertragene Organisationseinheit ihre Selbstständigkeit trotz Betriebsübergang behält.[162] Dem hat sich allerdings das BAG ausdrücklich nicht angeschlossen.[163]

Ist die Einheit durch Verbandstarifvertrag geschaffen, ist Voraussetzung der normativen Weitergeltung, dass der Rechtsnachfolger selbst im Verband Mitglied ist bzw. wird.[164] Das gilt sowohl bei der Gesamtrechts- als auch bei der Einzelrechtsnachfolge.

[159] Fitting u.a., § 3 Rn 88; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 66; DKKW/Trümner, § 3 3 Rn 228; WHSS/Hohenstatt, D 196, S. 616; BAG v. 18.1.2012 – 7 ABR 72/10 Rn 46.
[160] BAG v. 21. 11 2012 – 4 AZR 85/11 – Rn 25.
[161] Fitting u.a., § 3 Rn 89; WHSS/Hohenstatt, D 195, S. 516; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 66; Trebeck/Kania, BB 2014, 1595, 1598.
[162] Däubler, DB 2005, 666, 667; DKKW/Trümner, § 3 Rn 224 ff.
[164] Fitting u.a., § 3 Rn 90; WHSS/Hohenstatt, D 195, S. 516; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 66; BAG v. 10.11.1993 – 4 AZR 375/92.

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