Rz. 93

§ 21a BetrVG ist nach zutreffender aber umstrittener Auffassung analog anzuwenden, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität nach § 613a BGB auf einen Erwerber übergeht und sämtliche Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen.[101] Das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer besteht fort, das Betriebsratsmandat für die übergehende Einheit endet nach § 24 Nr. 4 BetrVG. Die übergehenden Arbeitnehmer bleiben in ihrem Betrieb, verlieren aber ihren Betriebsrat. Diese Schutzlücke ist im Wege der unionskonformen Auslegung durch die Zuerkennung eines Übergangsmandates in analoger Anwendung des § 21a BetrVG zu schließen.

 

Rz. 94

Teilweise wird vertreten, dies gelte auch bei einem Widerspruch einzelner, jedenfalls zahlreicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.[102] Dem ist das BAG nicht gefolgt.[103] Es fehle an einer Spaltung, da es sich bei der Erklärung des Widerspruchs nicht um eine Entscheidung des Arbeitgebers handele. Auch ein Restmandat des übergegangen Betriebsrat für die beim alten Arbeitgeber verbleibenden Beschäftigten entstehe daher nicht.[104]

[101] Fitting u.a., § 21a Rn 13 a; DKKW/Buschmann, § 21a Rn 25 a; a.A. ErfK/Koch, § 21b Rn 2, nach dem kein Übergangs- sondern ein Restmandat entsteht; GK-BetrVG/Kreutz, § 21a Rn 88 f.: weder Übergangs- noch Restmandat.
[102] DKKW/Buschmann, § 21a Rn 25 a.

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