Rz. 486

Da die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband nach einhelliger Meinung höchstpersönlicher Natur ist, tritt der neue Rechtsträger auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Mitgliedschaft des bisherigen Rechtsträgers im Arbeitgeberverband ein.[544] Auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge gilt daher, dass ein Verbandstarifvertrag nur dann normativ (weiter)gilt, wenn der neue Rechtsträger seinerseits Mitglied im tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband ist oder der Verbandstarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist und das Arbeitsverhältnis/der Betrieb weiterhin in den Geltungsbereich des Verbandstarifvertrag fällt.

[544] BAG v. 24.6.1998 – 4 AZR 208/97, Rn 28; WHSS/Hohenstatt, E Rn 100; Jacobs, NZA-Beil. 2009, 45, 46; KZDH/Bachner, § 99 Rn 4; Boecken/Spirolke, § 9 Rn 39; Jacobs , NZA-Beil. 2009, 45, 46.

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