Rz. 488

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG[545] und der h.M. in der Literatur[546] bewirkt die Einzelrechtsnachfolge nach § 613a BGB keinen Eintritt des Betriebserwerbers in die kollektivrechtliche Stellung des Betriebsveräußerers. Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gehe nur die Arbeitgeberstellung über, und nicht die Stellung als Tarifvertragspartei eines Firmentarifvertrags.[547] Die Rechtsposition einer Tarifvertragspartei komme zudem allein einer juristischen oder natürlichen Person, also einem Unternehmen oder Unternehmer zu und nicht einem Betrieb. Diese Rechtsposition könne daher bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht nach § 613a Abs. 1 BGB auf den Erwerber übergehen.[548]

 

Rz. 489

Das bedeutet, dass ein Firmentarifvertrag nicht aufgrund einer Einzelrechtsnachfolge i.S.d. § 613a BGB normativ weitergilt. Eine normative (Weiter)Geltung des Firmentarifvertrags nach einem Betriebsübergang ist daher nur möglich, wenn der Erwerber durch eine eigene Willenserklärung selbst seine originäre Bindung an den Tarifvertrag herbeiführt, etwa indem er einen gleichlautenden Tarifvertrag mit derselben Gewerkschaft oder einen dreiseitigen Übernahmevertrag unter Beteiligung von Veräußerer und Gewerkschaft abschließt.[549]

[546] WHSS/ Hohenstatt, E Rn 98; Jacobs , NZA-Beil. 2009, 45, 46; APS/Steffan, § 613a BGB Rn 113; jurisPK-BGB/Kliemt/Teusch, § 613a Rn 88; a.A.: ErfK/Preis , § 613a BGB Rn 113b (Bindung des Erwerbers an den normativen Teil des Firmentarifvertrags); KZDH/Bachner, § 99 Rn 5 (Firmentarifvertrag gilt insgesamt weiter).
[549] BAG v. 10.6.2009 – 4 ABR 21/08, Rn 28; WHSS/ Hohenstatt, E Rn 98; APS/Steffan, § 613a BGB Rn 113; jurisPK-BGB/Kliemt/Teusch , § 613a Rn 89.

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