Rz. 483

Da der Arbeitgeber nicht selber Vertragspartei eines Verbandstarifvertrags ist, kann seine normative Bindung an einen Verbandstarifvertrag nur gem. § 3 Abs. 1 Alt. 1 TVG aus seiner Mitgliedschaft im tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband[540] oder gem. § 5 TVG aus der Allgemeinverbindlichkeit des Verbandstarifvertrags resultieren.

 

Rz. 484

Die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband ist nach einhelliger Meinung höchstpersönlicher Natur; sie ist daher nicht übertragbar und kann nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den Betriebserwerber übergehen.[541]

 

Rz. 485

Das bedeutet, dass sich die (normative) Weitergeltung eines Tarifvertrags nach einem Betriebsübergang nur aus einer originären Tarifbindung des neuen Rechtsträgers nach den allgemeinen Grundsätzen ergeben kann.[542] Ein Verbandstarifvertrag gilt somit zwischen übergegangenem Arbeitnehmer und neuem Arbeitgeber normativ (weiter), wenn der Erwerber seinerseits Mitglied des tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbands ist oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist und das Arbeitsverhältnis/der Betrieb auch nach dem Betriebsübergang noch in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt.[543]

[540] Unter Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband wird im Folgenden ausschließlich die Vollmitgliedschaft verstanden, nicht die sog. OT-Mitgliedschaft.
[541] WHSS/Hohenstatt, E Rn 94; Boecken/Spirolke, § 9 Rn 39.
[542] WHSS/Hohenstatt, E Rn 94; KZDH/Bachner, § 99 Rn 3; Boecken/Spirolke, § 9 Rn 39; Jacobs , NZA-Beil. 2009, 45, 46.
[543] WHSS/Hohenstatt, E Rn 94; Jacobs, NZA-Beil. 2009, 45, 46; KZDH/Bachner, § 99 Rn 3; jurisPK-BGB/Kliemt/Teusch , § 613a Rn 87.

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