Rz. 77

Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind und die Eintrittspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. gegeben ist, beauftragt es einen bundesdeutschen Kfz-Haftpflichtversicherer mit der Regulierung des Schadensfalls. Die damit verbundene Antwort enthält die erforderlichen Informationen über Name und Adresse des Versicherers sowie über die Schadensnummer, unter der die Schadensache dort angelegt wurde. Darüber hinaus zeigt der betreffende Versicherer seine Bereitschaft zur Schadensabwicklung gesondert gegenüber dem Geschädigten bzw. dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt an. Die gesamte weitere Schadenskorrespondenz ist über diesen Versicherer zu führen.

 

Rz. 78

Kommt es mit dem Versicherer zum Streit über die Abwicklung des Schadensfalls und muss das Klageverfahren bestritten werden, ist zu beachten, dass das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. unmittelbar passivlegitimiert ist. Die Klage darf deshalb nicht gegen den lediglich mit der Regulierung beauftragten Kfz-Haftpflichtversicherer geführt werden.[153] Neben dem Verein "Büro Grüne Karte" können auch der ausländische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer und ggf. der Fahrer verklagt werden. In diesem Fall ist jedoch eine Zustellung der Klage im Ausland geboten. Angesichts der damit verbundenen Zeitverluste ist es sehr genau zu überlegen, ob es gerechtfertigt ist, den Fahrer als Partei mitzuverklagen, um ihn als Zeugen "auszuschalten" – dieser wird im Zweifel immer (noch) als Partei anzuhören sein und damit lediglich seine formale Einbindung in den Prozess geändert.

Weiterhin ist zu bedenken, dass das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. oder die Gemeinschaft der Grenzversicherer für den jeweiligen Unfallschaden nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssumme einsteht. Geht der Schaden darüber hinaus, so müssen die Ansprüche direkt gegenüber dem ausländischen Unfallverursacher und seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

[153] Vgl. OLG München, Urt. v. 18.11.2011 – 10 U 1146/11.

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