Rz. 71

Kommt es im Inland zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeugs, ist i.d.R. das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg einzuschalten (Homepage: www.gruene-karte.de). Der Verein Grüne Karte e.V. ist neben dem Schädiger und dem ausländischen Haftpflichtversicherer passivlegitimiert, wenn er nach § 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24.7.1956 (AuslPflVG) die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat. Derzeit übernimmt dieses Büro aufgrund entsprechender Übereinkommen bei grenzüberschreitendem Verkehr aus 46 Staaten, welche dem System "Grüne Karte" beigetreten sind, die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers. Die Voraussetzungen hierfür richten sich danach, ob das ausländische Kraftfahrzeug aus einem Staat kommt, in dem das multilaterale Garantieabkommen (MAG) oder das Uniform Agreement (UA) gilt. Während die Büros im Rahmen des erstgenannten Abkommens einen Versicherungsschutz auf Grundlage der sog. Grünen Karte garantieren, garantieren die am MAG-Abkommen beteiligten Büros den Versicherungsschutz auf Grundlage des amtlichen Kennzeichens des Kfz. Je nach Herkunftsland und betroffenem Büro hat der Geschädigte mithin unterschiedliche Nachweise vorzulegen.

 

Rz. 72

Stammt das gegnerische Unfallfahrzeug aus einem Mitgliedsstaat des Uniform Agreement, ist die sog. Internationale Grüne Versicherungskarte vorzulegen. Eine genaue und aktuelle Liste der jeweiligen Mitgliedstaaten dieses Abkommens findet sich auf der Homepage www.gruene-karte.de. Dort finden sich auch entsprechende Links zu Ansprechpartnern in den jeweiligen Herkunftsländern.

 

Rz. 73

Die "Grüne Versicherungskarte" übernimmt eine Art Garantiefunktion und wird als ausreichender Haftpflichtdeckungsnachweis anerkannt. Sie garantiert im Einzelnen, dass der Karteninhaber bei der Einreise in ein anderes Land, in dem die Grüne Versicherungskarte anerkannt wird, über in diesem Land als Mindestmaß geforderten Versicherungsschutz verfügt. Kann die "Grüne Versicherungskarte" nicht vorgelegt werden, müssen möglichst sämtliche Informationen daraus mitgeteilt werden. Als weitere Informationen benötigt der Verein Grüne Karte e.V. in diesen Fällen:

Namen und Anschriften der am Schadensfall unmittelbar Beteiligten,
Unfallort,
Unfalldatum.
 

Rz. 74

Stammt das Fahrzeug aus einem Mitgliedsstaat des multilateralen Garantieabkommens (dazu zählen: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und der Vatikan), reicht als Nachweis das amtliche Kfz-Kennzeichen aus. In diesem Fall benötigt der Verein Grüne Karte e.V. folgende Informationen zur Sachbearbeitung:

amtliches Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs,
Namen und Anschriften der am Schadensfall unmittelbar Beteiligten,
Unfallort,
Unfalldatum,
möglichst Namen des ausländischen Haftpflichtversicherers und die Versicherungsschein-Nr.,
möglichst Marke und Typ des Schädigerfahrzeugs.
 

Rz. 75

Kommt der ausländische Verkehrsteilnehmer aus einem Land, das den Nachweis bestehenden Versicherungsschutzes nicht allein über das Kfz-Kennzeichen führt und verfügt der Fahrer bei der Einreise nach Deutschland nicht über eine "Grüne Versicherungskarte", ist er dazu verpflichtet, sich den Versicherungsschutz bei der "Gemeinschaft der Grenzversicherer" zu beschaffen. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher Kfz-Haftpflichtversicherer auf der Basis des § 2 Abs. 2 AusPflVG. Die "Gemeinschaft der Grenzversicherer" stellt über den bestehenden Versicherungsschutz einen "Rosa Grenzversicherungsschein" aus.

Die Geschäfte der Gemeinschaft der Grenzversicherer werden zwar vom Verein Grüne Karte e.V. wahrgenommen. Anders als bei den o.g. Fällen ist jedoch bei Klagen aus Direktansprüchen auf der Basis eines Rosa Grenzversicherungsscheins nicht der Verein Grüne Karte e.V., sondern allein die Gemeinschaft der Grenzversicherer passivlegitimiert.[152]

 

Rz. 76

Stammt der ausländische Verkehrsteilnehmer aus einem Land, das nicht Mitglied des Vereins "Grüne Karte" ist und besteht auch kein Versicherungsschutz über die Gemeinschaft der Grenzversicherer, so ist daran zu denken, die Verkehrsopferhilfe e.V. in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung der deutschen Auto-Haftpflichtversicherer, welche Verkehrsopfern als eine Art Garantiefonds in bestimmten Fällen hilft. Erfasst werden dabei auch die Fälle, in denen der Unfall durch ein nicht versichertes Kraftfahrzeug verursacht wird. Nähere Einzelheiten hierzu und zu einer Kontaktaufnahme finden sich auf der Homepage unter www.verkehrsopferhilfe.de (siehe auch Rdn 3).

[152] Feyock/Jacobsen/Lemor, § 6 AuslPflVG Rn 2.

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