Rz. 19
Das Bauvertragsrecht setzt die "Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau" (Begrifflichkeiten, die in Anlehnung an § 2 HOAI ausgelegt werden können)[38] eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon voraus – im Übrigen unterfällt dem Bauvertrag nach § 650a Abs. 2 BGB auch die "Instandhaltung" bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 650a Abs. 2 BGB (nachstehende Rdn 25 ff.).
Rz. 20
"Herstellung"[39] kann unter Rückgriff auf § 1 VOB/A als Errichtung einer baulichen Anlage oder von Teilen davon verstanden werden, wobei Architekten- und Ingenieurleistungen (soweit es sich nicht um Planungsleistungen i.S.d. VOB/C – Werkstatt- und Montageplanung – handelt) ausgenommen sind[40] (vgl. auch § 2 Abs. 2 HOAI – vollständige Neuerrichtung eines Bauwerks bzw. eines Teils desselben).
Rz. 21
"Wiederherstellung" kann in Anlehnung an "Wiederaufbauten" i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 HOAI dahingehend verstanden werden, dass auf noch vorhandenen Bau- oder Anlageteilen die zerstörten Teile wieder hergestellt werden (sofern dafür keine neue Planung erforderlich ist, da es sich ansonsten um einen "Neubau" handelt, vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 HOAI) – einschließlich der Errichtung eines Ersatzbaus,[41] bzw. als Maßnahmen von "wesentlicher Bedeutung", die ein Bauwerk wieder in einen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (Sollzustand) versetzen[42] (bspw. ein teilweiser oder vollständiger Wiederaufbau eines verfallenen oder zerstörten Bauwerks oder eines Teils davon).[43]
Rz. 22
Unter "Beseitigung"[44] sind im Kontext mit § 1 VOB/A Beseitigungs- und Abbruch- (vollständiger Abriss) aber auch Rückbauarbeiten zu verstehen.[45]
Rz. 23
Unter "Umbau"[46] sind in Anlehnung an § 2 Abs. 5 HOAI (vgl. auch § 1 VOB/A – Änderung der baulichen Anlage) Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit "wesentlichen Eingriffen" in die Konstruktion und/oder in den Bestand zu verstehen[47] – einschließlich
▪ | eines Erweiterungsbaus nach § 2 Abs. 4 HOAI (d.h. Ergänzungen eines vorhandenen Objekts), |
▪ | einer Modernisierung i.S.v. § 2 Abs. 6 HOAI (i.S. einer baulichen Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes) oder |
▪ | einer Instandsetzung gemäß § 2 Abs. 8 HOAI (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 650a Abs. 2 BGB [nachstehende Rdn 25 ff.], mithin Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauchs geeigneten Zustandes [Soll-Zustand] eines Objekts, sofern kein "Wiederaufbau" i.S.v. § 2 Abs. 3 HOAI gegeben ist).[48] |
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