Rz. 19

Das Bauvertragsrecht setzt die "Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau" (Begrifflichkeiten, die in Anlehnung an § 2 HOAI ausgelegt werden können)[38] eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon voraus – im Übrigen unterfällt dem Bauvertrag nach § 650a Abs. 2 BGB auch die "Instandhaltung" bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 650a Abs. 2 BGB (nachstehende Rdn 25 ff.).

 

Rz. 20

"Herstellung"[39] kann unter Rückgriff auf § 1 VOB/A als Errichtung einer baulichen Anlage oder von Teilen davon verstanden werden, wobei Architekten- und Ingenieurleistungen (soweit es sich nicht um Planungsleistungen i.S.d. VOB/C – Werkstatt- und Montageplanung – handelt) ausgenommen sind[40] (vgl. auch § 2 Abs. 2 HOAI – vollständige Neu­errichtung eines Bauwerks bzw. eines Teils desselben).

 

Rz. 21

"Wiederherstellung" kann in Anlehnung an "Wiederaufbauten" i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 HOAI dahingehend verstanden werden, dass auf noch vorhandenen Bau- oder Anlageteilen die zerstörten Teile wieder hergestellt werden (sofern dafür keine neue Planung erforderlich ist, da es sich ansonsten um einen "Neubau" handelt, vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 HOAI) – einschließlich der Errichtung eines Ersatzbaus,[41] bzw. als Maßnahmen von "wesentlicher Bedeutung", die ein Bauwerk wieder in einen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (Sollzustand) versetzen[42] (bspw. ein teilweiser oder vollständiger Wiederaufbau eines verfallenen oder zerstörten Bauwerks oder eines Teils davon).[43]

 

Rz. 22

Unter "Beseitigung"[44] sind im Kontext mit § 1 VOB/A Beseitigungs- und Abbruch- (vollständiger Abriss) aber auch Rückbauarbeiten zu verstehen.[45]

 

Rz. 23

Unter "Umbau"[46] sind in Anlehnung an § 2 Abs. 5 HOAI (vgl. auch § 1 VOB/A – Änderung der baulichen Anlage) Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit "wesentlichen Eingriffen" in die Konstruktion und/oder in den Bestand zu verstehen[47] – einschließlich

eines Erweiterungsbaus nach § 2 Abs. 4 HOAI (d.h. Ergänzungen eines vorhandenen Objekts),
einer Modernisierung i.S.v. § 2 Abs. 6 HOAI (i.S. einer baulichen Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes) oder
einer Instandsetzung gemäß § 2 Abs. 8 HOAI (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 650a Abs. 2 BGB [nachstehende Rdn 25 ff.], mithin Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauchs geeigneten Zustandes [Soll-Zustand] eines Objekts, sofern kein "Wiederaufbau" i.S.v. § 2 Abs. 3 HOAI gegeben ist).[48]
[38] Palandt/Sprau, § 650a BGB Rn 4.
[39] Näher jurisPK-BGB/Leicht, § 650a Rn 13.
[40] So Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 18.
[41] Näher Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 19.
[42] Palandt/Sprau, § 650a BGB Rn 4 unter Bezugnahme auf Motzke, NZBau 2017, 515, 517.
[43] Palandt/Sprau, § 650a BGB Rn 4.
[44] Näher jurisPK-BGB/Leicht, § 650a Rn 15.
[45] Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 20 (unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2005, 750): was bisher nicht der Fall gewesen war, "da isoliert in Auftrag gegebene Abbrucharbeiten oder Arbeiten zur Baufreimachung eines Grundstücks nicht der Erstellung bzw. Errichtung eines Bauwerks oder einer Außenanlage zugeordnet wurden".
[46] Zu Modernisierungsmaßnahmen näher jurisPK-BGB/Leicht, § 650a Rn 16.
[47] So Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 21.
[48] So Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 21.

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