Rz. 220

 

§ 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung

(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.

(2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.

(4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn 1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

 

Rz. 221

Die Neuregelung zur fiktiven Abnahme in § 640 Abs. 2 BGB[383] erfährt für Bauverträge durch § 650g BGB infolge Art. 1 Nr. 25 BauVertrRRG für Verträge, die nach dem 31.12.2017 abgeschlossen wurden (vgl. Art. 229 § 39 EGBGB), eine Ergänzung: Die Norm regelt die Zustandsfeststellung für den Fall, dass der Besteller die Abnahme verweigert (Zustandsfeststellung bei Annahmeverweigerung des Bestellers – d.h. bei gegensätzlicher Auffassung der Parteien über die Abnahmereife des Werks).[384] Die Norm will einem in der Praxis bestehenden Bedürfnis nach einer Zustandsfeststellung im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens Rechnung tragen: Dann nämlich, wenn es nicht zu einer Abnahme kommt, weil zwischen den Parteien Streit über die Abnahmereife des Werks herrscht. Zugleich trifft § 650g BGB in Ergänzung zu den allgemeinen Regeln und § 644 BGB[385] eine Regelung zur Gefahrtragung.

 

Rz. 222

In § 650g Abs. 1 bis 3 BGB finden sich ergänzende (teilweise an § 648a Abs. 4 BGB anknüpfende) Regelungen zur Beweissicherung und zur Gefahrtragung vor der Abnahme und in § 650g Abs. 4 BGB eine gegenüber § 641 BGB spezifische Regelung zur Fälligkeit der Vergütung.[386]

 

Rz. 223

§ 650g BGB erfasst seinem sachlichen Anwendungsbereich nach Bauverträge (§ 650a BGB) einschließlich Verbraucherbauverträge (§ 650i Abs. 1 BGB) – i.Ü. aber auch nach § 650q Abs. 1 BGB Architekten- und Ingenieurverträge i.S.v. § 650p Abs. 1 BGB sowie gemäß § 650u Abs. 1 S. 2 BGB Bauträgerverträge (soweit die Errichtung und der Umbau eines Bauwerks betroffen sind).[387]

 

Rz. 224

 

Beachte:

§ 650g BGB ist dispositives Recht und kann sowohl durch Individualvereinbarung als auch durch AGB abbedungen werden – auch beim Verbraucherbauvertrag (arg.: § 650o S. 1 BGB).[388]

[383] "Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen".
[384] Wobei der Unternehmer zum Nachweis der Abnahmereife (um zu einem späteren Zeitpunkt den Nachweis führen zu können, dass im Nachgang auftretende Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht von ihm zu vertreten sind) vormals eine Dokumentation des bestehenden Zustandes herbeiführen musste – entweder mittels Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach den §§ 485 ff. ZPO oder durch die Beauftragung eines Sachverständigen, der die Abnahmereife dokumentiert.
[385] "(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht ...

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