A. Schadenersatz – Drittleistungsanspruch

 

Rz. 1

Haftungs- und Leistungsbeziehungen

I. Schadenersatzpflichtiger und Drittleistungsträger

1. Einleitung

 

Rz. 2

Leistungsbeziehungen: Schadenersatz – Drittleistung

 

Rz. 3

Wird ein Unfallbeteiligter durch einen Unfall an seinem Körper verletzt oder gar getötet, richten sich die Ansprüche des Verletzten (bzw. seiner Hinterbliebenen) wegen der anlässlich des Unfalles erlittenen Schäden und Einbußen

zum einen an denjenigen, den man für den Schaden verantwortlich hält, weiter u.U. an dessen Haftpflichtversicherer,
zum anderen an sonstige Drittleistungsverpflichtete, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder vertraglicher Vorsorge dem Geschädigten gegenüber im Zusammenhang mit dem Unfall eintrittspflichtig sind (z.B. private oder gesetzliche Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt, Arbeitgeber).
 

Rz. 4

Es entstehen nicht nur der verletzten Person, sondern auch weiteren Dritten Schäden, Vermögenseinbußen und Aufwendungen, für die dann Ausgleich beim für das schädigende Ereignis Verantwortlichen gesucht wird. Dabei ist zu unterscheiden

zwischen der vom Schaden unabhängig zu betrachtenden Leistungsverpflichtung der Drittleistungsträger aufgrund ihrer Drittleistungsbeziehung einerseits und
dem Regressanspruch des Drittleistenden andererseits, der ausschließlich der schadensersatzrechtlichen Betrachtung unterliegt.

2. Drittleistungsträger

 

Rz. 5

 

Hinweis

Zu weitergehenden Details wird auf die Darstellung in den Kapiteln 4, 5, 7, 8 und 9 verwiesen (siehe § 4 Rn 321 ff., § 5 Rn 141 ff., § 7 Rn 39 ff., 87 ff., § 8 Rn 174 ff., § 9 Rn 79 f.).

 

Rz. 6

Beispielsweise sind die folgenden Drittleistungsträger hervorzuheben:

a) Sozialversicherungsträger (SVT)

 

Rz. 7

Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung haben die SVT (Krankenkasse, Pflegekasse, RVT, UVT,[1] ferner die einem SVT ähnliche[2] Arbeitsverwaltung – dazu siehe § 4 Rn 608) Leistungen zu erbringen ohne Rücksicht darauf, ob der Unfall von dem Verletzten ganz oder teilweise mitverschuldet wurde.

 

Rz. 8

Auch Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf gesetzliche So­zialversicherungsleistungen haben.

[1] Z.B. gewerbliche Berufsgenossenschaft (BG), Gemeindeunfallversicherungsverband/Landesunfallkasse (GUV/LUK).
[2] Die Arbeitsverwaltung gilt kraft ausdrücklicher Regelung (§ 116 X SGB X) allein im Rahmen von § 116 SGB X als Sozialversicherung.

b) Private Vorsorge

 

Rz. 9

Aufgrund privater Vorsorge kann der Verletzte Ansprüche gegen seine private Kranken- oder Pflegeversicherung haben. Ferner ist an Leistungen aus einer privaten Krankentagegeld-, Pflegezusatz-Tagegeld-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und/oder Kapital- bzw. Risiko-Lebensversicherung zu denken.

 

Rz. 10

Der Verletzte muss teilweise zur Wahrung seiner Anspruchsrechte Meldefristen beachten.

 

Rz. 11

U.U. ist es für die Zahlungspflicht dieser privaten Versicherer von Belang, in welcher Art und Weise der bei ihnen versicherte Geschädigte zum Unfallgeschehen beigetragen hat: Im Einzelfall (z.B. Alkoholfahrt, anderweitige grobe Fahrlässigkeit) kann die Eintrittspflicht ausgeschlossen sein.

c) Arbeitgeber, Dienstherr

 

Rz. 12

Abhängig Beschäftigte erhalten für begrenzte Zeiträume ihr Einkommen trotz Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitsgebers/Dienstherrn weiter gezahlt.

d) Sozialhilfeträger (SHT), sonstige Träger

 

Rz. 13

Das soziale Netz fängt letztlich diejenigen auf, die nicht im Rahmen gesetzlicher oder privater Vorsorge Schutz genießen: Hier greifen SHT oder ausführende Behörden im Rahmen des AsylbLG ein.

3. Schädiger

 

Rz. 14

Hat der Unfallgegner des Verletzten den Unfall ganz oder teilweise (mit-)herbeigeführt, haben der Fahrer und/oder der Halter des gegnerischen Fahrzeuges (bzw. der dahinter stehende Haftpflichtversicherer) dem Verletzten Schadenersatz zu leisten.

 

Rz. 15

Gleiches gilt für Haftende außerhalb des Straßenverkehrs.

 

Rz. 16

Trifft den Verletzten eine Mitschuld, hat er eine entsprechende Kürzung seiner ansonsten berechtigten Ansprüche hinzunehmen.

4. Finanzamt

 

Rz. 17

Unfallkausale Aufwendungen und Belastungen spiegeln sich auch im Steuerrecht wider. So können Schadenbeseitigungskosten Werbungskosten darstellen und Aufwendungen bei Körperschäden als außergewöhnliche Belastungen die Steuerschuld mindern[3] (siehe § 18 Rn 17).

[3] Siehe ergänzend Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, vor § 249 BGB Rn 151 ff., 216 f., § 249 BGB Rn 11, 538 ff., Viskorf "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Kfz" DAR 2013, 561.

II. Beschränkung der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber Drittleistungsträgern

 

Rz. 18

Die Forderungsberechtigung der Drittleistungsträger gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. dem hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherer ist mehrfachen Beschränkungen unterworfen:

Beschränkungen folgen zunächst aus dem Haftungsverhältnis (Schadenersatzverhältnis) zwischen dem verletzten Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen,
ferner aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Ersatzpflichtigen,
weiter aus dem privat- oder sozialrechtlich geprägten (Dritt-)Leistungsverhältnis zwischen Drittleistendem und Verletztem sowie
letztlich aus dem Zessionsverhältnis zwischen Verletztem und Drittleistungsträger.
 

Rz. 19

Beschränkungen der Leistungspflicht

B. Haftung

I. Schema

 

Rz. 20

Prüfungsschema (zivilrechtliche Haftung)

II. Haftungsgrundlagen

1. Anspruchsgrund, Anspruchshöhe

 

Rz. 21

Wem die Forderung (schon, noch, mittlerweile wieder) zusteht (Aktivlegitimation),...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge