Rz. 360

Leisten berufsständische Versorgung und betriebliche Altersversorgung nebeneinander (Beispiele: Krankenhausarzt, Syndikusanwalt im Unternehmen, Apotheker oder Ärzte in Forschungsunternehmen), kommt es auf den Zeitpunkt der Abtretung (Abtretungsvertrag) an.

 

Rz. 361

Regelmäßig ist dabei auch ein Quotenvorrecht des unmittelbar Anspruchsberechtigten zu beachten.

(1) Berufsständische Versorgung – Betriebliche Altersversorgung

 

Rz. 362

Liegen mehrere Abtretungen bezüglich desselben kongruenten Schadenersatzanspruches vor (und kommt keine vorrangige Legalzession in Betracht), entscheiden Zeitpunkt und wirksamer Umfang der Abtretung die Forderungsberechtigung.

 

Rz. 363

 

Beispiel 2.27

Der unfalllverletzte AS erhält Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung (VBL) sowie der Berufsständischen Versorgung.

Der kongruente Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.

Die Berufsständische Versorgung zahlt 2.000 EUR pro Monat, die VBL 800 EUR pro Monat.

AS hat gegenüber der VBL am 1.3. eine Abtretungserklärung unterzeichnet und gegenüber der Berufsständischen Versorgung am 15.3.

 
Aufwand der Beteiligten   geschuldeter Schadenersatzbetrag
Haftung: 100 % 80 % 50 %
kongruenter Schaden 3.000 EUR Ersatz: 3.000 EUR 2.400 EUR 1.500 EUR
Aufwand 1. AS 200 EUR Rechtslage 200 EUR 200 EUR 200 EUR
2. VBL 800 EUR Rechtslage 800 EUR 800 EUR 800 EUR
3. Berufsständische Versorgung 2.000 EUR Rechtslage 2.000 EUR 1.400 EUR 500 EUR
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: 1. unmittelbar anspruchsberechtigte Person
2. zeitlich frühere Abtretung vom 1.3. (VBL)
3. Abtretung vom 15.3. (Berufsständische Versorgung)

(2) § 116 SGB X – Berufsständische Versorgung – Betriebliche Altersversorgung

 

Rz. 364

 

Beispiel 2.28

Der unfalllverletzte AS erhält neben Leistungen des RVT auch Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung (VBL) sowie der berufsständischen Versorgung.

Der kongruente Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.

Die berufsständische Versorgung zahlt 1.000 EUR pro Monat, die VBL 800 EUR pro Monat. RVT zahlt 500 EUR.

AS hat gegenüber der VBL am 1.3. eine Abtretungserklärung unterzeichnet und gegenüber der berufsständischen Versorgung am 15.3.

 
Aufwand der Beteiligten   geschuldeter Schadenersatzbetrag
Haftung: 100 % 80 % 50 %
kongruenter Schaden 3.000 EUR Ersatz: 3.000 EUR 2.400 EUR 1.500 EUR
Aufwand 1. AS 700 EUR Rechtslage 700 EUR 700 EUR 700 EUR
2. RVT 500 EUR Rechtslage 500 EUR 500 EUR 500 EUR
3. VBL 800 EUR Rechtslage 800 EUR 800 EUR 300 EUR
4. Berufsständische Versorgung 1.000 EUR Rechtslage 1.000 EUR 400 EUR ---
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: 1. unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt)
2. siehe 1. (gleichberechtigt)
3. zeitlich frühere Abtretung vom 1.3. (VBL)
4. Abtretung vom 15.3. (Berufsständische Versorgung)
 

Rz. 365

Der RVT nimmt im Beispiel 2.28 (siehe Rn 364) am Quotenvorrecht des unmittelbar Anspruchsberechtigten (AS) teil. Auf berufsständische und betriebliche Versorgung gehen die verbliebenen Restforderungen dann jeweils vollständig im noch verbliebenen Volumen, aber in der zeitlichen Reihenfolge der Abtretungen über (siehe auch Rn 272 ff.; § 4 Rn 404).

(3) Beamtenrechtliche Versorgung

 

Rz. 366

Anderweitige Versorgungsträger steigen bevorrechtigt in das Quotenvorrecht des Beamten und/oder seiner Hinterbliebenen ein und übernehmen dessen Bevorrechtigung – allerdings unter Beachtung eines ihnen gegenüber geltenden Vorrechtes des Beamten/Hinterbliebenen (sog. doppeltes Quotenvorrecht).

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