Rz. 456
(1) 1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.
2Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) 1Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert.
2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Rz. 457
Privilegierte Familienangehörige sind solche Personen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung als "zur Familie gehörig" betrachtet werden können, unabhängig von der rechtlichen Qualifikation dieser zwischenmenschlichen Beziehung.[361] Voraussetzung ist stets ein grundsätzlich auf Dauer und mit genügender Intensität ausgestattetes Beziehungsverhältnis.
Rz. 458
Der Begriff des "Familienangehörigen" ist für jede Regelung mit Blick auf deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln.[362] Familienangehöriger (privilegierte Person) ist, wer mit dem Ersatzpflichtigen
▪ | verheiratet, |
▪ | verwandt[363] (§ 1589 BGB; auch nicht-eheliches Kind;[364] nicht aber Stiefkind), |
▪ | verschwägert (§ 1590 BGB) ist oder |
▪ | tatsächlich (wie z.B. ein Pflegekind[365]) die Stelle eines Verwandten einnimmt. |
Rz. 459
Auf den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft[366] bzw. auf das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht[367] kommt es nicht an.
Rz. 460
Eine Scheidung beendet die Schwägerschaft nicht (§ 1590 II BGB).
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