Rz. 444
Das Angehörigenprivileg gilt auch im Rahmen von Teilungsabkommen.[340]
Rz. 445
Neues Recht kann trotz fehlender textlicher Neufassung von Abkommen auch auf alte Abkommen anzuwenden sein, wenn Sinn und Zweck der neuen Regelungen die vorherige Rechtslage letztlich nur präzisieren oder – wenn auch in geänderter Form – fortsetzen:
▪ | Soweit Abkommen nach dem 1.1.1997 (Inkrafttreten des SGB VII) nicht novelliert wurden, gelten die Absprachen zu § 636 f. RVO entsprechend auch für Arbeitsunfälle im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII.[341] Gleiches hat für die nicht-eheliche Gemeinschaft, die ebenfalls dem Schutz des Angehörigenprivileges auch für Fälle vor Inkrafttreten des VVG (§ 86 III VVG) zum 1.1.2008 unterstellt ist, zu gelten.[342] |
▪ | Im Einzelfall kann auch dem Aspekt der Vorwirkung von Gesetzen Bedeutung zukommen (z.B. Erstreckung des Schutzes durch das Angehörigenprivileg auf die Wohnungsgemeinschaft in § 86 III VVG, siehe Rn 467).[343] |
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