Rz. 620
Die Zahlungsverpflichtung des nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsbefreiten, allerdings grob fahrlässig handelnden Schädigers beschränkt § 110 I 1 SGB VII ausdrücklich auf denjenigen Umfang des Schadenersatzes, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen.
Rz. 621
Dabei ist es[563]
▪ | Angelegenheit des Ersatzpflichtigen,
|
||||
▪ | Aufgabe des SVT,
|
darzutun und zu beweisen.
Rz. 622
Der SVT hat insbesondere die Übergangsfähigkeit seiner Leistungen nachzuweisen.[564] Dabei trifft den SVT bereits die primäre Darlegungs- und Beweislast,[565] und nicht erst (im Hinblick auf die "Sphärentheorie"[566]) eine sekundäre Behauptungs- und Beweislast.[567] Soweit Probleme für den SVT behauptet werden,[568] die Höhe des Schadens beim am Regressverfahren nicht beteiligten Verletzten nachzuweisen, relativiert sich dieses in der Praxis: Die Situation ist nicht anders als in denjenigen Fällen, die bislang schon bei fehlender Haftung allein aufgrund Teilungsabkommens abzuwickeln waren; und das ist ein erhebliches Volumen der täglichen Schadenpraxis und Regressabwicklung.[569]
cc) Übersicht
Rz. 623
Übersicht 2.25: Beweisverteilung bei § 110 SGB VII
Aspekt | Beweislast bei | |||
---|---|---|---|---|
Anspruchsgrund |
|
SVT | ||
Anspruchshöhe |
|
Schädiger | ||
|
SVT | |||
|
SVT |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen