Rz. 211

Der zur Verfügung stehende Schadenersatz kann unzureichend sein, die vermögensrechtlichen Einbußen aller Fordernden auszugleichen. Es sind mehrere rechtliche und tatsächliche Ursachen denkbar, die zum fehlenden oder unzureichenden Schadenausgleich bei den Betroffenen führen können.

 

Rz. 212

Die Gründe können liegen

in der Haftung (u.a. mittelbare Schädigung, Mitverschulden oder Mitverantwortlichkeit aus Betriebsgefahr, Verjährungseinwand),
in der Schadenersatzleistung (fehlender oder unzureichender kongruenter Schaden),
in unzureichenden Geldmitteln (z.B. Haftungshöchstsumme, Deckungssummenüberschreitung, fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Ersatzschuldners).

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